Leistet der Gesellschafter einer Personengesellschaft über seine
Beteiligungsquote hinaus Einlagen (sog. disquotale Einlagen), ohne dass er
hierfür von seinen Mitgesellschaftern eine Gegenleistung erhält, unterliegt die
disquotale Einlage der Schenkungsteuer. Die
Bereicherung liegt darin, dass die Beteiligungen der anderen Mitgesellschafter
im Wert steigen.

Hintergrund: Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften
können Einlagen leisten. Leistet aber nur einer der Gesellschafter Einlagen
oder gehen seine Einlagen über seine Beteiligungsquote hinaus, weil er z.B. die
Hälfte aller Einlagen leistet, aber nur mit 25 % beteiligt ist, spricht
man von sog. disquotalen Einlagen. Von einer disquotalen Einlage profitieren
die Mitgesellschafter, weil die Werterhöhung des Vermögens der
Personengesellschaft auf den Wert ihrer Beteiligungen durchschlägt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
mit 56 % an einer KG beteiligt. Weitere Gesellschafter waren ihr Ehemann,
der mit 20 % beteiligt war, und die drei gemeinsamen Kinder, die jeweils
8 % hielten. Der Ehemann leistete im Jahr 2012 erhebliche Einlagen, die
dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wurden, also nicht dem
gesellschafterbezogenen Rücklagenkonto des Ehemanns. Das Finanzamt sah in den
Einlagen des Ehemannes im Umfang von 56 % (dies war die Beteiligungsquote
der Klägerin) Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage
ab:

  • Eine Schenkung ist eine freigebige und unentgeltliche
    Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
    wird. Eine disquotale Einlage kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn der
    Mitgesellschafter, hier die Klägerin, entsprechend bereichert wird.

  • Ist eine Personengesellschaft an einer Schenkung beteiligt, ist
    der Beschenkte nicht die Personengesellschaft, sondern der bzw. die
    Gesellschafter der Personengesellschaft. Die Schenkung vollzieht sich somit
    nicht zwischen dem Einzahlenden und der Personengesellschaft, sondern zwischen
    dem Einzahlenden und den anderen Gesellschaftern der Personengesellschaft. Dies
    gilt nicht nur bei einer KG und OHG, sondern auch bei einer Gesellschaft
    bürgerlichen Rechts. Beschenkte war damit die Klägerin.

  • Die disquotale Einlage des Ehemannes war auch freigebig, da er
    hierfür keine Gegenleistung erhielt. Weder bekam er eine Gegenleistung von der
    Klägerin, noch leistete die Klägerin ihrerseits eine Einlage in das Vermögen
    der KG, die den Wert der Beteiligung des Ehemannes erhöht hätte.

  • Eine Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das vom
    Ehemann gezahlte Geld die Liquidität der KG erhöhen sollte und dass die KG mit
    dem Geld Immobilien erwerben wollte.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass disquotale Einlagen bei
Personengesellschaften steuerlich problematisch sein können, weil sie
Schenkungsteuer auslösen. Insbesondere bei Personengesellschaften, an denen
Familienangehörige beteiligt sind, sind disquotale Einlagen nicht unüblich.

Auch bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH sind disquotale
Einlagen denkbar. Hier sieht der Gesetzgeber sogar dann eine
Schenkungsteuerpflicht vor, wenn gar keine Bereicherungsabsicht des
Gesellschafters, der die Einlage leistet, besteht. Schenkungsteuer kann daher
auch entstehen, wenn die übrigen Gesellschafter dritte Personen sind, zu denen
kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Die Schenkungsteuer wird in der Regel gegenüber dem Beschenkten
festgesetzt; dies war hier die Klägerin.

BFH, Urteil vom 5.2.2020 – II R 9/17; NWB

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