Seit Mittwoch, dem 25.11.2020, kann
die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt
werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum
20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit
sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen
betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des
Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die
Überbrückungshilfe wird erweitert.
Die Dezemberhilfe
im Überblick:
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Antragsberechtigt sind
direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt
betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den
Regelungen der Novemberhilfe. -
Mit der Dezemberhilfe werden im
Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus
Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung
im Dezember 2020 gewährt. -
Das
europäische Beihilferecht erlaubt eine
Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete
Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der
betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt,
wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des
Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung
Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich
zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die
Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich
erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro sind weitere
Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte
Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu
erreichen. -
Die
Antragstellung wird aktuell vorbereitet.
Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die
Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie
bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte
erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr
als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem
ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Die
Überbrückungshilfe III im Überblick:
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„November- und
Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu
den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember
2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen
Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und
keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen
bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei
aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020. -
Erhöhung des
Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 €
und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf
kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500
Mio. € Jahresumsatz in Deutschland
antragsberechtigt. -
Soloselbstständige können
alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige
Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz
bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen
einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als
Zuschuss. -
Der Katalog
erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche
Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu
20.000 €. Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der
entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. -
Abschreibungen von
Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann
z. B. ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus
dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als
Kosten in Ansatz bringen. -
Die branchenspezifische
Fixkostenregelung für die Reisebranche wird
erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros
bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter
Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf
Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden
berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der
Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe
sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne
Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020
förderfähig. -
Unternehmen der
Veranstaltungs- und Kulturbranche können für
den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind
sowohl interne als auch externe Ausfallkosten
förderfähig. -
Soloselbständige sind
künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen
Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung
eines Beraters).
BMF; NWB