Seit Mittwoch, dem 25.11.2020, kann
die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt
werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum
20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit
sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen
betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des
Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die
Überbrückungshilfe wird erweitert.

Die Dezemberhilfe
im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind
    direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt
    betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den
    Regelungen der Novemberhilfe.

  • Mit der Dezemberhilfe werden im
    Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus
    Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen
    der Schließung
    im Dezember 2020 gewährt.

  • Das
    europäische Beihilferecht erlaubt eine
    Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete
    Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der
    betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt,
    wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des
    Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
    Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung
    Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich
    zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die
    Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich
    erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro sind weitere
    Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte
    Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu
    erreichen.

  • Die
    Antragstellung wird aktuell vorbereitet.
    Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die
    Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe
    (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie
    bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte
    erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr
    als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem
    ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Die
Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und
    Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu
    den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember
    2020
    auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen
    Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und
    keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen
    bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei
    aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.

  • Erhöhung des
    Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 €
    und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf
    kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500
    Mio. € Jahresumsatz in Deutschland
    antragsberechtigt.

  • Soloselbstständige können
    alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige
    Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz
    bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen
    einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als
    Zuschuss.

  • Der Katalog
    erstattungsfähiger Kosten
    wird erweitert um bauliche
    Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu
    20.000 €. Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der
    entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

  • Abschreibungen von
    Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann
    z. B. ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus
    dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als
    Kosten in Ansatz bringen.

  • Die branchenspezifische
    Fixkostenregelung für die Reisebranche wird
    erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros
    bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter
    Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf
    Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden
    berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der
    Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe
    sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne
    Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020
    förderfähig.

  • Unternehmen der
    Veranstaltungs- und Kulturbranche können für
    den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind
    sowohl interne als auch externe Ausfallkosten
    förderfähig.

  • Soloselbständige sind
    künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen
    Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung
    eines Beraters).

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