Die Minijob-Zentrale informiert
über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des
Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.

Hintergrund: Ein
Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz
übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistet werden. In der
Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.

Hierzu führt die
Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:

  • Finanzieren Arbeitgeber das
    49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des
    regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine
    Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das
    Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas
    ändert.

  • Als Jobticket ist das
    49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie
    Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum
    beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben
    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also
    nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch
    Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu
    entrichten.

  • In Entgeltmeldungen wie
    beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw.
    Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Weitere
Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer
Homepage veröffentlicht..

Quelle: Minijob-Zentrale online,
Meldung v.
22.6.2023
; NWB

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