Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass die Einflussnahme
auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein gemeinnütziger
Zweck ist. Die aktuelle Entscheidung ist im II. Rechtsgang des Vereins „attac“
ergangen.

Hintergrund: Die selbstlose
Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
wird steuerlich als gemeinnützig anerkannt, wenn dabei bestimmte, vom
Gesetzgeber einzeln genannte Bereiche gefördert werden. Hierzu gehören z.B. die
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens oder die Förderung der
Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Streitfall: Der Kläger ist der
Trägerverein von „attac“, der nach seiner Satzung die Bildung, Wissenschaft und
Forschung fördert, insbesondere auch die Solidarität unter besonderer
Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der
Globalisierung. Außerdem fördert der Kläger die Völkerverständigung und den
Frieden. Der Kläger nahm in den Streitjahren 2010 bis 2012 zu zahlreichen
politischen Themen Stellung und organisierte Demonstrationen, besetzte
symbolisch Banken und sammelte Unterschriften. Das Finanzamt erkannte die
Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Der BFH entschied im I. Rechtsgang zwar
im Grundsatz zuungunsten von „attac“, verwies die Sache aber an das
Finanzgericht (FG) zurück, damit dieses klärt, ob der Kläger selbst als
Trägerverein oder ob das sog. attac-Netzwerk tätig geworden ist und ob ggf. die
Tätigkeiten des Netzwerks dem Kläger zuzurechnen sind.

Entscheidung: Der BFH hat nun im
II. Rechtsgang die Gemeinnützigkeit von „attac“ endgültig verneint:

  • Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und
    öffentliche Meinung ist kein gemeinnütziger Zweck. Ein Verein darf daher nicht
    zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung nehmen und politische
    Forderungen wie z.B. die Abschaffung von Hartz IV, das Austrocknen von
    Steueroasen oder die Umverteilung von Vermögen fordern.

  • Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einflussnahme auf die
    politische Willensbildung im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des
    Vereins steht, z.B. mit der Förderung des Umweltschutzes. Aber auch in diesem
    Fall darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins
    stehen, sondern muss im Hintergrund gegenüber dem eigentlich gemeinnützigen
    Zweck bleiben.

  • Zwar erkennt der Gesetzgeber auch die Förderung der
    Volksbildung als gemeinnützig an. Hierbei geht es aber um bildungspolitische
    Fragen. Außerdem muss sich die politische Bildung in geistiger Offenheit
    vollziehen.

  • Die politischen Aktionen in den Streitjahren 2010 bis 2012
    waren dem Kläger auch zuzurechnen. Denn „attac“ als Kläger hatte sich an den
    Aktionen finanziell beteiligt und hatte die Aktionen auch in den
    Geschäftsberichten erwähnt. Der Kläger hat im Finanzgerichtsverfahren zudem
    ausdrücklich betont, dass er die Kampagnen und Aktionen inhaltlich zu
    verantworten hat.

Hinweise: Wer sich
allgemeinpolitisch betätigen will, sollte eine Partei gründen. Diese ist zwar
nicht gemeinnützig, aber steuerlich dennoch begünstigt, weil z.B. die Beiträge
zu einer steuerlichen Ermäßigung in Höhe von 50 % führen, maximal aber bis zu
825 € bzw. bei Ehegatten bis zu 1.650 €.

Unschädlich bleibt es auch weiterhin, wenn sich ein Verein, der
einen gemeinnützigen Zweck wie z.B. die Förderung des Umweltschutzes verfolgt,
in diesem Rahmen auch politisch engagiert. Das politische Engagement muss
allerdings im Hintergrund bleiben und politisch neutral sein. Bei der Prüfung,
ob dies der Fall ist, können die Finanzbehörden und auch das FG die
Internetseite des Vereins auswerten.

Im Streitfall hatte sich „attac“ mit der Veröffentlichung seines
Namens einverstanden erklärt.

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20; NWB

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