Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt
der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kaufpreis nicht der
Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten
Grundstücks gehört die Ladeneinrichtung.

Hintergrund: Der Kauf eines
Grundstücks ist grunderwerbsteuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach
dem Zivilrecht.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb
ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der
Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäftes. Für den Kauf der
Immobilie einschließlich Ladeneinrichtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbar,
auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnete. Hiergegen
ging die Klägerin gerichtlich vor und erreichte vor dem Finanzgericht der
ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des
Gesamtkaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen
legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH)
ein.

Entscheidung: Der BFH wies die
Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurück:

  • Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks. Der
    Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach gehört Zubehör
    nicht zum Grundstück.

  • Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des
    Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen sollen
    und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die
    Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
    Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.

  • Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder
    Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft dient. Dies gilt
    jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem
    Grundstück liegt und wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.

  • Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrundlage für
    die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zubehör entfiel. Das FG hat
    diesbezüglich den Kaufpreis aufgeteilt; diese Aufteilung war nicht zu
    beanstanden.

Hinweise: Auch der Kaufpreis,
der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden,
oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der
Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im
Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits
und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage zu erleichtern. Der auf das Zubehör
entfallende Preis darf jedoch nicht überhöht sein.

BFH, Beschluss vom 3.6.2020 – II B 54/19; NWB

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