Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat ein Informationsblatt zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 veröffentlicht.

Hintergrund: Im Verfahren
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die
für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale
(z.B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf
bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung
hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf
bereit.

Um den bürokratischen Aufwand bei
der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und
Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig
auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum
automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank
bereitgestellt.
Hierfür wird ein elektronischer
Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und
Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den
Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025
maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein
elektronisches Verfahren ersetzt.

Im neuen Verfahren übermittelt das
Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis
zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die
entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im
Rahmen der ELStAM zur Verfügung.

Für den Versicherungsnehmer bzw.
die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine
Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber
mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM
zum Arbeitgeber.

In dem
Informationsblatt geht das BMF auf folgende Punkte näher
ein:

  • Wie erfolgte die
    Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung
    im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?

  • Wie erfolgt die
    Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung
    im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026?

  • Was ändert sich dadurch für den
    Versicherungsnehmer?

  • Kann der Datenübermittlung
    widersprochen werden?

  • Ausnahmen zur elektronischen
    Übermittlung

  • Weitere Informationen für
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Hinweise:
Zu dem Informationsblatt gelangen
Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema hat
das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht:

Informationen für Arbeitgeber zum
ELStAM-Verfahren sind unter
www.elster.de auf den Infoseiten für
Arbeitgeber zusammengestellt.

Quelle:
BMF, Information vom 8.12.2025 – IV C 5 – S
2363/00047/009, NWB

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