Die Steuerfahndung Hamburg hat von
einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften
erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Dem
Vernehmen nach handelt es sich um Daten der Vermietungsplattform
Airbnb.

Hintergrund: Die
Hamburger Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen
Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten
durch das Vermittlungsportal erstritten. Die Auswertung der damaligen
Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000
Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar
mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu
Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. € geführt. Dies war Anlass für die
Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen
aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum
über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Hierzu teilt die
Finanzbehörde Hamburg weiter mit:

  • Die Finanzbehörde Hamburg hat
    die Daten, wie in der Vergangenheit auch, an die Steuerverwaltungen der übrigen
    15 Bundesländer weitergeleitet, damit diese Ermittlungen aufnehmen und die
    erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen
    können.

  • Insgesamt liegen der
    Finanzbehörde Hamburg zufolge Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000
    Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. €
    vor.

Hinweise: Keine
Einkommensteuern aus der gelegentlichen Untervermietung von selbst genutztem
Wohnraum fallen an, wenn die Mieteinnahmen weniger als 520 € pro
Veranlagungszeitraum betragen. In diesem Fall verzichtet die Finanzverwaltung
aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der Einkünfte.

Für Zeiträume ab
dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. Ebay, Airbnb oder auch
MyHammer den Finanzbehörden ohnehin Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort
erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer dort privat oder gewerblich
handeln.

Die Meldepflicht der
Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen u.a. die folgenden Daten:

  • Vor- und Nachnamen sowie
    Anschrift,

  • die Steueridentifikationsnummer
    und die USt-ID (falls vorhanden),

  • das
    Geburtsdatum,

  • jegliche Gebühren, Provisionen
    oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem
    Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden,

  • die in jedem Quartal des
    Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung
    sowie

  • die Zahl der relevanten
    Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt
    oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u.a.

  • beim Verkauf
    von Waren
    , wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe
    getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden.

  • bei der
    Vermietung von Immobilien, wenn auf
    derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate
    geschaltet wurden.

  • bei der
    Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab
    dem ersten Inserat.

Hinweis: Ob sich hieraus
steuerliche Pflichten für die Plattform-Nutzer ergeben, hängt vom jeweiligen
Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und
Gewerbesteuer anfallen können. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist
von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben.

Quellen: Finanzbehörde Hamburg,
Mitteilung v. 6.7.2023, Meldepflichten für Plattformbetreiber:
Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG; NWB

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