In der Corona-Krise werden
Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr
2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies teilte das BMF am
3.4.2020
mit.

Arbeitgeber können ihren
Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500
€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden
Sonderleistungen, die Beschäftigten zwischen dem
1.3.2020 und dem
31.12.2020
gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass die
Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn
geleistet werden. Die steuerfreien
Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und
Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und
Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt
werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500
€ über dem vereinbarten Arbeitslohn.

BMF online sowie
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Pressemitteilung vom 3.4.2020
; NWB

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