Auf Basis des am
3.4.2020 von der
EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary
Framework) hat die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den
Mittelstand eingeführt. Hierauf machen aktuell das Bundesfinanzministerium
(BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
aufmerksam.
Die
KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende
Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein
mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten
drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden
Eckpunkten gewährt werden:
-
Der Schnellkredit steht
mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die
mindestens seit 1. Januar
2019 am Markt aktiv gewesen sind. -
Das Kreditvolumen pro
Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000
Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal
500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu
50. -
Das Unternehmen darf zum
31.12.2019 nicht
in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. -
Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit
Laufzeit 10 Jahre. -
Die Bank erhält eine
Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch
die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. -
Die Kreditbewilligung erfolgt
ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die
Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt
werden.
Hinweis: Der
KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission
starten.
Gemeinsame Pressemitteilung des BMF sowie des
BMWi v. 6.4.2020; NWB