Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF)
Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit Zeitraum vom
1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u.a. den
Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene,
Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei
gemeinnützigen Vereinen.

Hintergrund: Die
Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige
Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige
Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich
der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße
Verwendung der Spenden sicherzustellen.

Wesentliche Aussagen des BMF:
Das BMF gewährt im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. die folgenden
Erleichterungen:

  • Spenden: Spenden, die auf
    Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des
    öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als
    Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug bzw. der PC-Ausdruck beim
    Online-Banking genügen.

  • Corona-Hilfe durch gemeinnützige
    Vereine
    : Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht
    im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene
    aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise
    betroffen sind. Es ist also nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und
    hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der
    Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für
    alte und sonstige besonders gefährdete Menschen, z.B. aufgrund von
    Vorerkrankungen, kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

    Hinweis: Nicht begünstigt
    sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise
    betroffen sind, oder an entsprechende Hilfsfonds der Gemeinden.

    Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen
    Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene
    einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich
    sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die
    Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für
    Corona-Betroffene ausführen.

  • Aufwendungen von
    Unternehmern
    : Unternehmer können Aufwendungen für
    Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer
    Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung
    in den Medien auf seine Leistungen aufmerksam macht.

    Der Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der
    Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen
    Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

    Hinweis: Das Abzugsverbot
    für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken
    im Wert von mehr als 35 Euro verhindert, gilt insoweit nicht.

    Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im
    oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus
    allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder
    Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen
    Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden.
    Geldzahlungen sind insoweit aber nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

    Hinweis: Der Empfänger muss
    in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem
    gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern.

  • Arbeitslohnspenden und Verzicht auf
    Aufsichtsratsvergütungen
    : Wenn ein Arbeitnehmer auf die
    Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des
    Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des
    Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert
    werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur
    Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.

    Hinweis: Entsprechendes gilt
    bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer
    Corona-Spende.

  • Bereitstellung von Personal und
    Sachmitteln
    : Gemeinnützige Vereine, die Einrichtungen wie
    Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen,
    können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und
    zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich.

  • Aufstockung von
    Kurzarbeitergeld
    : Stockt ein gemeinnütziger Verein das
    Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf,
    wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn
    die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

    Hinweis: Die
    Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn die Übungsleiterpauschalen und
    Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als
    Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht
    werden kann.

BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003; NWB

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