Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF)
Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit Zeitraum vom
1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u.a. den
Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene,
Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei
gemeinnützigen Vereinen.
Hintergrund: Die
Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige
Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige
Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich
der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße
Verwendung der Spenden sicherzustellen.
Wesentliche Aussagen des BMF:
Das BMF gewährt im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. die folgenden
Erleichterungen:
-
Spenden: Spenden, die auf
Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des
öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als
Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug bzw. der PC-Ausdruck beim
Online-Banking genügen. -
Corona-Hilfe durch gemeinnützige
Vereine: Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht
im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene
aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise
betroffen sind. Es ist also nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und
hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der
Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für
alte und sonstige besonders gefährdete Menschen, z.B. aufgrund von
Vorerkrankungen, kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.Hinweis: Nicht begünstigt
sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise
betroffen sind, oder an entsprechende Hilfsfonds der Gemeinden.Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen
Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene
einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich
sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die
Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für
Corona-Betroffene ausführen. -
Aufwendungen von
Unternehmern: Unternehmer können Aufwendungen für
Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer
Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung
in den Medien auf seine Leistungen aufmerksam macht.Der Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der
Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen
Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.Hinweis: Das Abzugsverbot
für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken
im Wert von mehr als 35 Euro verhindert, gilt insoweit nicht.Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im
oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus
allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder
Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen
Unternehmen oder Einrichtung (z.B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden.
Geldzahlungen sind insoweit aber nicht als Betriebsausgaben absetzbar.Hinweis: Der Empfänger muss
in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem
gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern. -
Arbeitslohnspenden und Verzicht auf
Aufsichtsratsvergütungen: Wenn ein Arbeitnehmer auf die
Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des
Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des
Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert
werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur
Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.Hinweis: Entsprechendes gilt
bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer
Corona-Spende. -
Bereitstellung von Personal und
Sachmitteln: Gemeinnützige Vereine, die Einrichtungen wie
Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen,
können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und
zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich. -
Aufstockung von
Kurzarbeitergeld: Stockt ein gemeinnütziger Verein das
Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf,
wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn
die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.Hinweis: Die
Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn die Übungsleiterpauschalen und
Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als
Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht
werden kann.
BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003; NWB