Der Bundesrat hat am 27.3.2020 das
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht gebilligt, das der Bundestag zwei Tage zuvor
verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für
Bürger abzumildern.

Insolvenzverfahren

Unternehmen, die aufgrund der
Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent
geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird
die Insolvenzantragspflicht bis zum
30.9.2020
ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der
Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen,
eingeschränkt.

Mieterschutz

Mieter sowie Kleinstunternehmen,
die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können,
werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der
Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und
Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung
wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Strafprozesse

Zur Vermeidung der Infektion mit
dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die
Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass
der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens
10 Tagen möglich.

Weitere
Rechtsänderungen

In zahlreichen weiteren
Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-,
Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im
Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen
Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten
Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und
handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine
Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne
Präsenz der Aktionäre – durchführen
. Erleichterungen sind
auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen.
Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von
WEG-Versammlungen
verzichten.

Nur während des
Ausnahmezustands

Alle Regelungen gelten
grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die
Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Baldiges
Inkrafttreten

Um die Maßnahmen schnell greifen zu
lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen
innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine
eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten.

Das Gesetz kann nun über die
Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und
anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen
sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft
treten.

BundesratKOMPAKT v. 27.3.2020;
NWB

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