Am
24.11.2021 tritt
das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten sind u.a. Regelungen,
die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer senken sollen – etwa die
Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Hierauf macht die
Bundesregierung aufmerksam.

Hierzu wird weiter
ausgeführt:

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist
künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen
gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Darüber muss
der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die
entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Das legt das neue
Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November in Kraft tritt.

Verstöße werden
geahndet

Demnach muss, wer das
Betriebgelände betreten will, einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise
Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten
nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird.
Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem
Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen
haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu
unterbreiten.

Die Daten über den Geimpft-,
Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden.
Das soll dabei helfen, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche
Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht
langfristig gespeichert werden.

Zum Schutz von Menschen, die in
Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten,
auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen
Test vorlegen. Dieser Test kann als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt
werden.

Wieder eingeführt:
die Homeoffice-Pflicht

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten
oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im
Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe
dagegen sprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot
annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum
Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des
Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen
Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Bisherige
Maßnahmen bleiben bestehen

Viele bestehende Maßnahmen gelten
weiterhin. So bleiben Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet zur:

  • Begrenzung der
    Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und
    Pausenräumen,

  • Bildung von festen
    betrieblichen Arbeitsgruppen,

  • Erstellung und Umsetzung von
    betrieblichen Hygienekonzepten auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung
    und

  • Erhöhung der Impfbereitschaft
    beizutragen, indem sie über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und
    bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei
    betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung
    außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren
Beschäftigten, die nicht von zuhause arbeiten können, mindestens zweimal in der
Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort
bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden
Schutz bieten.

Das neue Infektionsschutzgesetz
(BGBl. I S. 4906) tritt am
24.11.2021 in
Kraft. Es beinhaltet auch arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche
Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Die Regelungen sollen bundesweit bis
zum 19.3.2022
gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Hinweis: Antworten auf
häufige Fragen zum
betrieblichen Infektionsschutz
und zum
Homeoffice finden Sie auf der
Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesregierung
online, Meldung v. 23.11.2021

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