Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt auf Antrag eine
Fristverlängerung von maxi-mal zwei Monaten für die Abgabe der monatlichen oder
vierteljährlichen Lohnsteueranmel-dung. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Arbeitgeber oder der für die Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung
Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die
Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln.

Hintergrund: Arbeitgeber müssen
monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, wenn die Lohnsteuer im
vorangegangenen Jahr mehr als 5.000 € betragen hat; die monatliche
Lohn-steueranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben, also z.B. bis
zum 10.6.2020 für die Lohnsteueranmeldung für Mai 2020. Hat die Lohnsteuer im
vorangegangenen Jahr höchstens 5.000 €, aber mindestens 1.080 €
betragen, muss der Arbeitgeber nur vierteljähr-lich eine Lohnsteueranmeldung
abgeben, und zwar zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des jeweiligen Quartals,
also z.B. zum 10.7.2020 für das II. Quartal 2020.

Kernaussagen des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Voraussetzung für die Fristverlängerung ist zum einen ein
    Antrag.

  • Zum anderen muss der Arbeitgeber oder die mit der
    Lohnbuchhaltung oder Lohnsteuer-anmeldung beauftragte Person nachweislich
    unverschuldet daran gehindert sein, dass die gesetzliche Frist für Abgabe der
    Lohnsteueranmeldung nicht eingehalten werden kann.

  • Die Fristverlängerung wird für maximal zwei Monate gewährt. Die
    Lohnsteueranmel-dung für Mai 2020 müsste bei einer zweimonatigen
    Fristverlängerung also erst zum 10.8.2020 statt zum 10.6.2020 abgegeben werden.

Hinweise: Das fehlende
Verschulden muss nach dem BMF-Schreiben „nachweislich“ sein. Das
BMF-Schreiben enthält aber keine Angaben dazu, ob eine kurze Begründung für den
Grund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist genügt oder ob schriftliche
Nachweise wie z.B. Atteste erbracht werden müssen. Im Hinblick darauf, dass
derzeit die meisten Unter-nehmen von der Corona-Krise betroffen sind und dass
es nach dem BMF-Schreiben genügt, wenn der Hinderungsgrund beim Arbeitgeber
oder im Lohnbuchhaltungs- oder Steuerbüro liegt, sollte eine kurze schriftliche
Begründung ausreichen, ohne dass Unterlagen beigefügt werden müssen.

BMF-Schreiben vom 23.4.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001
:005

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