Das Bundesfinanzministerium (BMF)
ermögicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen sind, die
nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder
Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe
von 15 % der für 2019 erwarteten Einkünfte. Voraussetzung ist, dass sich für
2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird.

Hintergrund: Erzielt ein
Unternehmer infolge der Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust, kann er diesen
zwar in den Veranlagungszeitraum 2019 zurücktragen und mit dem Gewinn des
Jahres 2019 verrechnen, so dass sich für 2019 eine Erstattung ergibt. Dies ist
aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich, d.h. erst im Jahr
2021. Für viele Unternehmen käme die Steuererstattung zu spät.

Kernaussagen des
aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF ermöglicht eine
    Liquiditätshilfe in Gestalt eines pauschalen Verlustrücktrags, der bereits
    jetzt in Anspruch vorgenommen werden kann, wenn sich für 2020 voraussichtlich
    ein Verlust ergibt.

  • Von einer Betroffenheit durch
    die Corona-Krise ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder
    Körperschaftsteuer für 2020 bereits auf Null herabgesetzt worden sind.

  • Der pauschale Verlustrücktrag
    beträgt 15 % der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen für 2019 zugrunde
    gelegt worden sind. Maximal darf sich der pauschale Verlustrücktrag auf 1 Mio.
    € belaufen, bei Ehegatten auf 2 Mio. €.

  • Infolge des pauschalen
    Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und anteilig
    erstattet.

Hinweise: Die
Funktionsweise des geplanten pauschalen Verlustrücktrags lässt sich an dem
folgenden Beispiel erklären: U ist Unternehmer und hat für 2019
Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage
erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss
er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er
erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

  • Zum einen kann er die
    Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null beantragen. Soweit U bereits
    die Vorauszahlung für das I. Quartal 2020 entrichtet hat, wird ihm diese
    Zahlung erstattet.

  • Zum anderen kann er nun einen
    pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15.000 € in das Jahr 2019
    vornehmen, nämlich 15 % der für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten
    Einkünfte von 100.000 €. Das Finanzamt berechnet nun die Vorauszahlungen
    für 2019 neu, indem es nur noch 85.000 € statt 100.000 €
    Einkünfte für die Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde legt. Ergibt sich
    aufgrund dieser Berechnung eine Gesamtvorauszahlung für 2019 von 21.000
    €, werden dem U Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 € erstattet, da
    er bereits 25.000 € für 2019 entrichtet hat.

Sollte es dem Unternehmen im
Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020
erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für
2019 wieder zurückzahlen.

Internetseite des Bundesfinanzministeriums

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