Das Bundesministerium für Finanzen
hat sich in einem Schreiben zur Steuerbefreiung des sog. „Corona-Zuschusses“
erneut geäußert. Das BMF-Schreiben v. 26.10.2020 ersetzt das BMF-Schreiben v.
9.4.2020.

Hintergrund: Arbeitgeber
können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund
der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500
€ steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nummer
11a EStG).

Das BMF-Schreiben v. 9.4.2020 hatte
auf Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 3 LStR) verzichtet. Diese Voraussetzungen müssen nunmehr nach dem Schreiben
v. 26.10.2020 vorliegen, d.h. dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen
Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit
ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden
müssen.

Das
Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt aktuell zum „Corona-Bonus“
aus:

  • Voraussetzung ist, dass die
    Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen
    durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    geleistet werden.

  • Die steuerfreien Leistungen
    sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

  • Andere Steuerbefreiungen,
    Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. der
    44 €-Sachbezug, der Freibetrag für Sachbezüge i. H. von 1.080 €,
    der Betreuungskostenzuschuss) bleiben hiervon unberührt und können
    neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit
    für den „Corona-Zuschuss/Bonus“ in Anspruch genommen werden.

  • Arbeitgeberseitig geleistete
    Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen grundsätzlich nicht unter die
    Steuerbefreiung des „Corona-Zuschusses“. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind
    durch das Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 unter Berücksichtigung der
    Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost)
    begünstigt.

Hinweis:
Eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum
31.1.2021 ist im Gespräch.

BMF, Schreiben v. 26.10.2020 – IV C
5 – S 2342/20/10012 :003; NWB

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