Unternehmen können den
		erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die
		Bundesregierung hat am 9.6.2021 beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate
		bis zum 30.9.2021
		zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.
Betriebe, die bis 30. September
		erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen,
		können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis
		31.12.2021 in
		Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum
		31.6.2021
		Kurzarbeit einführen. 
Mit der Verordnung
		gilt weiterhin:
- 
Ein Betrieb kann Kurzarbeit 
 anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
 betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30
 Prozent.
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Auf den Aufbau von Minusstunden 
 wird vollständig verzichtet.
- 
Auch Leiharbeitnehmerinnen und 
 Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Hinweis: Häufige Fragen
		zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das
		Bundesarbeitsministerium und
		die
		Bundesagentur für Arbeit. Die
		Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprache bereit.
 Bundesregierung, Pressemitteilung
		v. 9.6.2021,
		NWB
 
					