Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich,
der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für
Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Trotz der
Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis
zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 darf der
Zinssatz aber nicht mehr angewendet werden, sondern der Gesetzgeber muss eine
Neuregelung bis zum 31.7.2022 treffen.

Hintergrund:
Steuernachzahlungen und -erstattungen werden kraft Gesetzes mit einem Zinssatz
von 6 % jährlich verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich 15
Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z.B. am 1.4.2017 für den
Veranlagungszeitraum 2015. Allerdings gibt es aktuell Verschiebungen aufgrund
der Corona-Krise. Seit langem ist umstritten, ob der Zinssatz von 6 %
verfassungskonform ist; denn er liegt deutlich über den tatsächlichen
Zinssätzen im Wirtschaftsleben. Zu dieser Frage waren zwei Verfahren beim
BVerfG anhängig, das nun entschieden hat.

Sachverhalte: Dem BVerfG
lagen zwei Streitfälle vor, in denen es um die Höhe des Zinssatzes von 6 %
ging. In dem einen Fall ging es um den Verzinsungszeitraum vom 1.1.2010 bis
14.7.2014, während es in dem anderen Fall um den Verzinsungszeitraum 2010 bis
2012 ging. Die Kläger, die erhebliche Nachzahlungszinsen durch eine
Außenprüfung an das Finanzamt zahlen sollten, hielten den Zinssatz von 6 % für
verfassungswidrig.

Entscheidung:
Das BVerfG sieht den Zinssatz ab dem Verzinsungszeitraum
1.1.2014 zwar als verfassungswidrig an, hält ihn aber trotzdem bis zum
31.12.2018 für weiter anwendbar:

  • Der gesetzliche Zinssatz von 6
    % p.a. führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von
    Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit
    festgesetzt oder geändert wird, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, deren
    Steuer innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
    festgesetzt wird.

  • Zwar dient die Verzinsung der
    Abschöpfung eines Zinsvorteils. Diese Abschöpfung muss aber realitätsgerecht
    sein. Tatsächlich gibt es seit 2008 ein Niedrigzinsniveau und seit 2013 sogar
    einen negativen Basiszinssatz. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das
    Niedrigzinsniveau strukturell und nachhaltig, so dass der gesetzliche Zinssatz
    von 6 % über die Abschöpfung eines möglichen Zinsvorteils hinausgeht und die
    Grundrechte der Steuerpflichtigen verletzt.

  • Aus Gründen des Haushalts ist
    der Zinssatz von 6 % noch bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Ab dem 1.1.2019 gilt
    der Zinssatz aber nicht mehr. Hier muss der Gesetzgeber eine Neuregelung
    treffen und erhält hierfür eine Frist bis zum 31.7.2022.

Hinweise: Der Beschluss
des BVerfG gilt nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, nicht aber für
sonstige Zinsen wie z.B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen.
Denn diese Zinsen waren nicht Gegenstand des beim BVerfG anhängigen Verfahrens.

Abzuwarten bleibt nun zum einen,
welchen Zinssatz der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019
beschließen wird. Zum anderen wird zu prüfen sein, ob Zinsbescheide, soweit sie
Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 betreffen, geändert werden können. Vor
einer nachteiligen Änderung von Zinsbescheiden über Erstattungszinsen könnten
die Steuerpflichtigen aufgrund der gesetzlichen Vertrauens-schutzregelung
geschützt sein; die Finanzverwaltung wird dies möglicherweise aber anders
sehen.

BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 – 1
BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; NWB

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