Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit
		dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang
		mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für
		bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für
		Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage
		für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €. Der Bundesrat muss dem
		Gesetz noch zustimmen. Als Termin hierfür ist der 5.6.2020
		vorgesehen.
Die wichtigsten
		Regelungen im Einzelnen:
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Ermäßigter 
 Steuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für
 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet
 – von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der
 Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom
 1.7.2020 bis 30.6.2021, also für ein
 Jahr.Hinweis: Die Senkung soll 
 insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen
 einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte
 Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit
 die verkauften Speisen dem Steuersatz von 19 %
 unterliegen.
- 
Zuschüsse zum 
 Kurzarbeitergeld: Entsprechend der
 sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum
 Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des
 Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei
 gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom
 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn
 Monate. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische
 Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 eintragen.
 Bislang waren diese Zuschüsse schon im Rahmen der Sozialversicherung
 beitragsfrei. Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen
 wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.Hinweis: Die steuerfreien 
 Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den
 Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
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Corona-Bonus: Der mit einem 
 Schreiben des Bundesfinanzministeriums eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“
 für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine
 gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i.H. von bis zu
 1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer
 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom
 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der
 Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses
 der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.
Deutscher Bundestag, Drucksache
		19/19601 v. 27.5.2020; NWB
 
					