Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit
dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang
mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für
bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage
für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €. Der Bundesrat muss dem
Gesetz noch zustimmen. Als Termin hierfür ist der 5.6.2020
vorgesehen.

Die wichtigsten
Regelungen im Einzelnen:

  • Ermäßigter
    Steuersatz für die Gastronomie
    : Der Umsatzsteuersatz für
    Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet
    – von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der
    Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom
    1.7.2020 bis 30.6.2021, also für ein
    Jahr.

    Hinweis: Die Senkung soll
    insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen
    einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte
    Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit
    die verkauften Speisen dem Steuersatz von 19 %
    unterliegen.

  • Zuschüsse zum
    Kurzarbeitergeld
    : Entsprechend der
    sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum
    Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des
    Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei
    gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom
    1.3.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn
    Monate. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische
    Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 eintragen.
    Bislang waren diese Zuschüsse schon im Rahmen der Sozialversicherung
    beitragsfrei. Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen
    wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.

    Hinweis: Die steuerfreien
    Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den
    Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

  • Corona-Bonus: Der mit einem
    Schreiben des Bundesfinanzministeriums eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“
    für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine
    gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i.H. von bis zu
    1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom
    1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der
    Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses
    der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.

Deutscher Bundestag, Drucksache
19/19601 v. 27.5.2020; NWB

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