Am
18.2.2022 hat der
Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688) in einer
vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks.
20/734
) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die
Sonderregeln für die Kurzarbeit bis zum
30.6.2022
verlängert.

Hierzu führt die
Bundesregierung u.a. weiter aus:

Da die aktuelle
Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem
Beschluss des Kabinetts (s. hierzu unsere Nachricht v. 14.2.2022) zugestimmt,
dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum
30.6.2022 weiter
gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den
    Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.

  • Auf den Aufbau von
    Minusstunden wird verzichtet.

  • Einkommen aus während der
    Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld
    angerechnet.

  • Ab dem vierten beziehungsweise
    siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt
sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem
31.3.2022 weiter
zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Hinweise: Neben den
Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für
pflegende Angehörige
sowie einige Regelungen zur
Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum
30.6.2022
verlängert.

Das Bundesarbeitsministerium
informiert über die aktuell geltenden
Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld
. Häufige Fragen beantwortet die
Bundesagentur für Arbeit.

Das Gesetz bedarf noch der
Zustimmung des Bundesrates.

Bundesregierung online, Meldung v.
18.2.2022;
NWB

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