Der Bundestag hat am 12.5.2022 das
		sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten
		Fassung beschlossen. 
Folgende Maßnahmen
		sind geplant:
- 
Anhebung des 
 Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit
 9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend
 zum 1.1.2022.
- 
Anhebung des 
 Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000
 € auf 1.200 €, rückwirkend zum
 1.1.2022.
- 
Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 
 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab
 dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf
 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und
 2023.
Im Vergleich zum ursprünglichen
		Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:
- 
Einmalige Auszahlung einer 
 Energiepreispauschale in Höhe von 300
 € ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die
 Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft,
 Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine
 Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von
 Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus
 Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer
 vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne
 Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine
 Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die
 Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber
 sozialabgabenfrei.
- 
Erhöhung des Kindergeldes um 
 einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100
 €. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von
 existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
Hinweis: Das Gesetz
		bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind
		nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden
		wir an dieser Stelle berichten.
Bundestag online, Meldung v.
		12.5.2022; NWB
 
					