Der Bundestag hat am 12.5.2022 das
sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten
Fassung beschlossen.
Folgende Maßnahmen
sind geplant:
-
Anhebung des
Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit
9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend
zum 1.1.2022. -
Anhebung des
Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000
€ auf 1.200 €, rückwirkend zum
1.1.2022. -
Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024
bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab
dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf
0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und
2023.
Im Vergleich zum ursprünglichen
Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:
-
Einmalige Auszahlung einer
Energiepreispauschale in Höhe von 300
€ ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die
Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft,
Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine
Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von
Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus
Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer
vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine
Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die
Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber
sozialabgabenfrei. -
Erhöhung des Kindergeldes um
einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100
€. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von
existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
Hinweis: Das Gesetz
bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind
nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden
wir an dieser Stelle berichten.
Bundestag online, Meldung v.
12.5.2022; NWB