Der Bundestag hat am
2.12.2022 den
Entwurf der Bundesregierung für ein
Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss
der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.
Zu den
wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:
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Die Fortführung und
Verbesserung der Homeoffice-Pauschale:
Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie
ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen
– ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210
statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein
häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. -
Die volle
steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023
statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung
von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der
Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später
umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten. -
Die nochmalige
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30
€ ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten
bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend
machen. -
Die Erhöhung
des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr
und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200
€ ab 2023. -
Die Anhebung des steuerlichen
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252
€ auf nun 4.260 €. -
Verbesserte
Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der
AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird
die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an
besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet. -
Ein verbesserter steuerlicher
Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik –
Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der
Einkommen- und von Mehrwertsteuer. -
Die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher
Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist
nicht im
Jahressteuergesetz
geregelt. -
Die Umsetzung einer
EU-Verordnung zur Einführung eines
Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und
2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und
Raffineriewirtschaft besteuert werden. -
Regelungen zur
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für
Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.
Quelle:
BT-Drucks. 20/4729,
Bundesregierung online,
Meldung v. 2.12.2022;
NWB