Die Bundesregierung hat
beschlossen, die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene
Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.9.2021 als „Überbrückungshilfe
III Plus“ zu verlängern. Die derzeitigen Förderbedingungen werden in der
Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die sog.
Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den
Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum
30.9.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Verlängerung der
Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus
umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe
III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem
Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, wie bspw.
Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt
künftig:

  • Die maximale monatliche
    Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus
    beträgt 10 Mio. Euro.

  • Die Obergrenze für Förderungen
    aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus
    dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie
    Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der
    Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich
    gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder
    indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro
    geltend machen.

Neu im Programm der
Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der
    Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder
    anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden
    Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe
    („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden
    Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten
    im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von
    60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20
    Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr
    gewährt.

  • Ersetzt werden künftig Anwalts-
    und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende
    Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden
    Zahlungsunfähigkeit.

  • Die Neustarthilfe für
    Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro
    Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat
    für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum
    von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000
    Euro bekommen.

Hinweise: Die
FAQ zur Überbrückungshilfe III
werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms
kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die
Härtefallhilfen der Länder
sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021
verlängert werden.

BMF, Pressemitteilung v. 9.6.2021; NWB

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