Die Bundesregierung hat am
12.6.2020 das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen.

Zur Bekämpfung der
Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerliche
Maßnahmen geplant:

  • Die
    Umsatzsteuersätze werden befristet vom
    1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent
    gesenkt.

  • Die Fälligkeit der
    Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des
    zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben

  • Für jedes im Jahr 2020
    kindergeldberechtigte Kind wird ein
    Kinderbonus von 300 €
    gewährt.

  • Der
    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird
    befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die
    Jahre 2020 und 2021 angehoben.

  • Der steuerliche
    Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und
    2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert,
    sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar
    finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu
    machen.

  • Einführung
    einer degressiven Abschreibung
    in Höhe von 25 Prozent,
    höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche
    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021
    angeschafft oder hergestellt werden.

  • Bei der
    Besteuerung der privaten Nutzung von
    Dienstwagen
    , die keine
    Kohlendioxidemission
    je gefahrenen Kilometer haben (also
    reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), wird der Höchstbetrag
    des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 €
    erhöht.

  • Vorübergehende
    Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei
    der Reinvestitionsrücklage um ein Jahr

  • Zur Vermeidung steuerlicher
    Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020
    endenden Fristen für die Verwendung von
    Investitionsabzugsbeträgen
    nach § 7g EStG um ein Jahr
    verlängert.

  • Der
    Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
    wird von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags
    angehoben. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im
    Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35
    Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet
    werden.

  • Bei der Gewerbesteuer wird der
    Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1
    GewStG
    auf 200.000 € erhöht.

  • Erhöhung der
    maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen
    Forschungszulage
    auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis
    2025.

  • In Fällen der
    Steuerhinterziehung soll künftig trotz Erlöschens des Steueranspruchs eine
    Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden können. Ferner
    soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der
    gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.

Hinweise:

Dem Vernehmen nach soll das
Gesetz bereits Ende des Monats verabschiedet werden.

Der Regierungsentwurf ist auf der

Homepage des BMF
veröffentlicht.

BMF online; NWB

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