Die Bundesregierung hat am
12.6.2020 das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen.
Zur Bekämpfung der
Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerliche
Maßnahmen geplant:
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Die
Umsatzsteuersätze werden befristet vom
1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent
gesenkt. -
Die Fälligkeit der
Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des
zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben -
Für jedes im Jahr 2020
kindergeldberechtigte Kind wird ein
Kinderbonus von 300 €
gewährt. -
Der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird
befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die
Jahre 2020 und 2021 angehoben. -
Der steuerliche
Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und
2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert,
sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar
finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu
machen. -
Einführung
einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent,
höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021
angeschafft oder hergestellt werden. -
Bei der
Besteuerung der privaten Nutzung von
Dienstwagen, die keine
Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben (also
reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), wird der Höchstbetrag
des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 €
erhöht. -
Vorübergehende
Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei
der Reinvestitionsrücklage um ein Jahr -
Zur Vermeidung steuerlicher
Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020
endenden Fristen für die Verwendung von
Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr
verlängert. -
Der
Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
wird von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags
angehoben. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im
Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35
Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet
werden. -
Bei der Gewerbesteuer wird der
Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1
GewStG auf 200.000 € erhöht. -
Erhöhung der
maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen
Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis
2025. -
In Fällen der
Steuerhinterziehung soll künftig trotz Erlöschens des Steueranspruchs eine
Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden können. Ferner
soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der
gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.
Hinweise:
Dem Vernehmen nach soll das
Gesetz bereits Ende des Monats verabschiedet werden.
Der Regierungsentwurf ist auf der
Homepage des BMF
veröffentlicht.
BMF online; NWB