Der Bundesrat hat am
20.5.2022 dem vom
Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz
zugestimmt.

Folgende Maßnahmen
können damit – teilweise mit Wirkung zum
– in
Kraft treten:

  • Energiepreispauschale:
    Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale
    von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die
    Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen
    Fahrtkosten darstellen.

  • Kinderbonus: Der
    Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise
    dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen
    Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind,
    für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.

  • Höherer
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag
    : Das Gesetz erhöht den
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200
    €, rückwirkend zum 1.1.2022.

  • Anhebung des
    Grundfreibetrages
    : Steigen wird auch der Grundfreibetrag für
    2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls
    rückwirkend zum 1.1.2022.

  • Frühere
    Erhöhung der Pendlerpauschale
    : Schließlich wird zur
    Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung
    der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum
    1.1.2022 auf 38
    Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für
    Geringverdiener.

Hinweis: Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt
und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

BundesratKOMPAKT, Meldung v.
20.5.2022;
NWB

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