Der Bundesrat hat am 29.11.2019 der vom Bundestag beschlossenen
Reform der beruflichen Bildung für höher Qualifizierte zustimmt. Sie soll die
Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium
wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel
entgegenwirken.

515 Euro Mindestvergütung für
Azubis

Um dies zu erreichen, erhalten Auszubildende künftig eine
Mindestvergütung. Das gilt sowohl für betriebliche als auch für
außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die
Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie
sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf
der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um
35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Neue
Abschlussbezeichnungen

Außerdem ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren
Berufsbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen „Geprüfte
Berufsspezialistin“ bzw. „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor
Professional“ und „Master Professional“ heißen.
Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau
entfallen. Meisterinnen und Meister dürfen sich zusätzlich „Bachelor
Professional“ nennen. Durch die englischen Bezeichnungen möchten
Bundesregierung und Bundestag die internationale Anschlussfähigkeit sichern.

Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird
erweitert

Beabsichtigt ist auch, dass sich die Durchlässigkeit bei gestuften
Ausbildungen verbessert. Zudem wird es leichter, Ausbildungen in Teilzeit zu
absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig,
die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg
insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen
mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit
ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs. Weitere Verfahrenserleichterungen
für die Auszubildenden dienen vor allem dem Abbau unnötiger Bürokratie.

Bundestag stärkt
Freistellungsanspruch

Der Bundestag hat die von der Bundesregierung initiierte Reform am
24.10.2019 mit wenigen Änderungen beschlossen. Gestärkt hat er dabei unter
anderem den Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie
beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im
Betrieb arbeiten gehen.

Hinweis: Das Gesetz wird über
die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet,
anschließen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten zum
1.1.2020 in Kraft.

BundesratKOMPAKT v. 29.11.2019; NWB

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