Einem Tag nach dem Bundestag hat
auch der Bundesrat am 25.6.2021 das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz – MsRG) gebilligt (BR-Drucks. 566/21
(Beschluss)). Das Gesetz soll zu mehr Rechtssicherheit und
Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der
ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel
erleichtern – vor allem im Bereich der Datenerhebung.
Vorhandene Daten
nutzen
Behörden dürfen künftig vermehrt
Daten nutzen, die bereits vorhanden sind – zum Beispiel in den Melderegistern,
bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und
Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und
Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der
Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.
Längere
Gültigkeit
Mietspiegel sind künftig nicht nur
zwei, sondern drei Jahre bindend. Hierdurch soll sich der Aufwand, der mit dem
Erstellen und Ändern von Mietspiegeln verbunden ist, besser
amortisieren.
Vergleichsmieten
wichtig für Miethöhe
Wie es in der Gesetzesbegründung
heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts.
Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den
Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen
Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels,
habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit
qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden.
Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.
Mietspiegelverordnung
Der Gesetzesbeschluss präzisiert
daher die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftige die
maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.
Hinweis: Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.
Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im
Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die
Verkündung folgt.
BundesratKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021;
NWB