Bund und Länder wollen eine
sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum
1.1.2021 ermöglichen.

Hintergrund: Nach
derzeitiger Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort
abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

Bund
Länder-Beschluss
: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige
Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu
ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur
Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch
diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Hinweis: Die Umsetzung
soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Genaue Details zur geplanten Regelung sind derzeit (Stand: 26.1.2021) noch
nicht bekannt, über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.

Beschluss von Bund und Ländern
zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 19.01.2021, Punkt 8. Seite
6
; NWB.

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