Zwei Wochen nach dem Bundestag hat
		auch der Bundesrat am 8.11.2019 dem sog. Dritten Bürokratieentlastungsgesetz
		zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und
		Bürgern sowie Verwaltung zu Gute kommen. Entwurf für ein „Drittes
		Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz wird u. a.
		eine elektronische
		Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein
		elektronisches Meldeverfahren ersetzt die Einreichung des Krankenscheins.
		Künftig werden Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn
		und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers
		informieren.
Vorgesehen sind ferner
		Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch
		gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die
		Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten
		Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese können künftig fünf
		Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den
		gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt für aufzeichnungs-
		und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag des
		Inkrafttretens der Gesetzesänderung (1.1.2020) noch nicht abgelaufen
		ist.
Daneben sind u.a.
		die folgenden steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:
Anhebung der
		umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig wird die
		Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im
		vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (aktuell 17.500
		€) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden
		Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung gilt ab dem
		1.1.2020, mit der
		Folge, dass Kleinunternehmer bereits im Jahr
		2019 einen Umsatz bis 22.000 € erzielen können, ohne
		die Kleinunternehmerregelung ab 2020 zu verlieren.
Befristete
		Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der
		Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer:
		Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben,
		soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500
		€ betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im
		Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr,
		Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs
		Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum
		31.12.2026
		ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.
Anhebung der
		lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für
		Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Zurzeit kann der
		Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem
		Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag
		ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Mit der
		Neuregelung wird die vereinfachende Pauschalierungsmöglichkeit erstmals für den
		Lohnsteuerabzug 2020 auch für höhere Versicherungsprämien ermöglicht.
Erhöhung der
		Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der
		steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen
		des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird
		von 500 € auf 600 € angehoben . Die Neuerung gilt für
		Veranlagungszeiträume / Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Anhebung der
		Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger
		Beschäftigung: Die Obergrenze für die Möglichkeit der
		Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig
		beschäftigten Arbeitnehmern wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je
		Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Außerdem wird der
		pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15
		€ erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.
Pauschalierung der
		Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:
		Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von
		kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger
		Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers
		zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
		Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns
		zu erheben. Die Änderung kann erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 angewendet
		werden.
Wegfall der
		Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige
		erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb
		einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen
		Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten
		mitteilen. Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht bei den
		zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
		wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten
		auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben
		umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der
		Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am
		1.7.2020 in
		Kraft.
Bürokratieabbau
		für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von
		Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen:
		Zurzeit haben Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie
		z.B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach
		Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem
		Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen
		mitzuteilen. Künftig kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden,
		wenn der Steuerpflichtig damit einverstanden ist. Die Änderung gilt erstmals
		für den Veranlagungszeitraum 2020.
BR-Drucks. 538/19 (neu)
		(Beschluss); NWB
 
					