Im Oktober 2024 Jahr wurde das
„Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir
Ihnen wichtige hieraus resultierende Änderungen für das Jahr 2025
vor.

Verkürzung von
Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen für
Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich
zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die
handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die
Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.

Die Verkürzung der
Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B.
Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht
für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.

Die Neuregelung gilt für
Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch
nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und
Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr
später ein.

Anhebung der
Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen

Der Schwellenwert
für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldung
ist zur Entlastung kleiner
Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer
des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000
€, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung
nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen.

Ebenfalls angehoben wurde der
Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von
vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
, und zwar von
1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren
Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat,
ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen
befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung
abzugeben.

Wegfall der
Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste

Ab dem 1.1.2025 entfällt weitgehend
die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger
Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der
Meldepflicht.

Quellen: Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024; § 147 Abs. 3
Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 Abs. 19a Abs. 2 EGAO i.d.F. des BEG IV, § 257 Abs. 4
HGB i.V.m. Art. 2 BEG IV, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des BEG IV i.V.m.
Art. 71 BEG IV; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 21 UStG i.d.F.
des BEG IV; §§ 29, 30, §§ 1, 2 BeherbMeldV i.V.m. Art. 62 Abs. 6 BEG IV;
NWB

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