Betreibt ein gemeinnütziger Verein
		neben einer Behindertenwerkstatt auch ein Bistro, das der Öffentlichkeit
		zugänglich ist und nicht zur Behindertenwerkstatt gehört, unterliegen die
		Umsätze aus dem Bistro dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %; ausgenommen
		sind Umsätze aus dem Verkauf einfacher Speisen zum Mitnehmen. Der ermäßigte
		Umsatzsteuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine gilt nicht, weil
		das Bistro im Wettbewerb mit anderen gastronomischen Einrichtungen steht und
		weil das Bistro selbst keine gemeinnützigen Leistungen
		erbringt.
Hintergrund: Für
		gemeinnützige Vereine gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7
		%. Dies gilt aber nicht für Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen
		eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt, es sei denn, der
		wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ein sog. Zweckbetrieb, der dem
		Vereinszweck dient und entweder selbst die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht
		oder mit anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb steht. 
Sachverhalt: Der Kläger
		war ein gemeinnütziger Verein, der sich für Behinderte einsetzte und eine
		Behindertenwerkstatt betrieb. Der Kläger eröffnete 2007 ein Bistro, das nicht
		zur Behindertenwerkstatt gehörte, sondern der Öffentlichkeit zur Verfügung
		stand. In dem Bistro waren drei behinderte und zwei nicht behinderte
		Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger unterwarf die Umsätze aus dem Bistro dem
		ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt wandte hingegen den
		regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache zur
		weiteren Aufklärung aber an das Finanzgericht (FG) zurück:
- 
Das Bistro stellte einen
Zweckbetrieb dar, weil es sich dabei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
handelte, der dazu diente, den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu
verwirklichen, indem im Bistro behinderte Arbeitnehmer beschäftigt wurden. - 
Das Bistro erfüllte aber nicht
die weiteren Voraussetzungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Es war
nämlich nicht wettbewerbsneutral, sondern stand in unmittelbarem Wettbewerb zu
anderen gastronomischen Betrieben. - 
Mit dem Betrieb des Bistros
verwirklichte der Kläger auch nicht unmittelbar die gemeinnützigen Ziele der
Satzung. Denn das Bistro diente in erster Linie den Gästen, nicht aber den
behinderten Arbeitnehmern. - 
Das FG muss aber im zweiten
Rechtsgang aufklären, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Außer-Haus-Verkäufe
einfacher Speisen in Betracht kommt. 
Hinweise: Es kam nicht
		darauf an, ob der Kläger aus dem Betrieb des Bistros Gewinne erzielte oder ob
		die Einnahmen dem Kläger verblieben und damit für die Behindertenwerkstatt
		ein-gesetzt werden konnten. 
Der BFH macht deutlich, dass die
		Regelung über den ermäßigten Umsatzsteuersatz eng auszulegen ist. Eine
		Umsatzsteuerermäßigung beeinträchtigt nämlich den Wettbewerb, weil der Verein
		die Speisen aus dem Bistro um zwölf Prozentpunkte billiger verkaufen könnte als
		das Bistro eines nicht gemeinnützigen Unternehmers. Die Wettbewerbsneutralität
		hat umsatzsteuerlich Vorrang vor einem sozialen Lenkungszweck. 
BFH, Urteil vom 23.7.2019 –
		XI R 2/17
					