Betreibt ein gemeinnütziger Verein
neben einer Behindertenwerkstatt auch ein Bistro, das der Öffentlichkeit
zugänglich ist und nicht zur Behindertenwerkstatt gehört, unterliegen die
Umsätze aus dem Bistro dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %; ausgenommen
sind Umsätze aus dem Verkauf einfacher Speisen zum Mitnehmen. Der ermäßigte
Umsatzsteuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine gilt nicht, weil
das Bistro im Wettbewerb mit anderen gastronomischen Einrichtungen steht und
weil das Bistro selbst keine gemeinnützigen Leistungen
erbringt.

Hintergrund: Für
gemeinnützige Vereine gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7
%. Dies gilt aber nicht für Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt, es sei denn, der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ein sog. Zweckbetrieb, der dem
Vereinszweck dient und entweder selbst die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht
oder mit anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb steht.

Sachverhalt: Der Kläger
war ein gemeinnütziger Verein, der sich für Behinderte einsetzte und eine
Behindertenwerkstatt betrieb. Der Kläger eröffnete 2007 ein Bistro, das nicht
zur Behindertenwerkstatt gehörte, sondern der Öffentlichkeit zur Verfügung
stand. In dem Bistro waren drei behinderte und zwei nicht behinderte
Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger unterwarf die Umsätze aus dem Bistro dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt wandte hingegen den
regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache zur
weiteren Aufklärung aber an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Das Bistro stellte einen
    Zweckbetrieb dar, weil es sich dabei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    handelte, der dazu diente, den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu
    verwirklichen, indem im Bistro behinderte Arbeitnehmer beschäftigt wurden.

  • Das Bistro erfüllte aber nicht
    die weiteren Voraussetzungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Es war
    nämlich nicht wettbewerbsneutral, sondern stand in unmittelbarem Wettbewerb zu
    anderen gastronomischen Betrieben.

  • Mit dem Betrieb des Bistros
    verwirklichte der Kläger auch nicht unmittelbar die gemeinnützigen Ziele der
    Satzung. Denn das Bistro diente in erster Linie den Gästen, nicht aber den
    behinderten Arbeitnehmern.

  • Das FG muss aber im zweiten
    Rechtsgang aufklären, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Außer-Haus-Verkäufe
    einfacher Speisen in Betracht kommt.

Hinweise: Es kam nicht
darauf an, ob der Kläger aus dem Betrieb des Bistros Gewinne erzielte oder ob
die Einnahmen dem Kläger verblieben und damit für die Behindertenwerkstatt
ein-gesetzt werden konnten.

Der BFH macht deutlich, dass die
Regelung über den ermäßigten Umsatzsteuersatz eng auszulegen ist. Eine
Umsatzsteuerermäßigung beeinträchtigt nämlich den Wettbewerb, weil der Verein
die Speisen aus dem Bistro um zwölf Prozentpunkte billiger verkaufen könnte als
das Bistro eines nicht gemeinnützigen Unternehmers. Die Wettbewerbsneutralität
hat umsatzsteuerlich Vorrang vor einem sozialen Lenkungszweck.

BFH, Urteil vom 23.7.2019 –
XI R 2/17

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