Die Kosten für die Beseitigung eines durch Biber verursachten
Schadens an der Terrasse des selbstgenutzten Einfamilienhauses stellen keine
außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn Wildtierschäden sind nicht unüblich und
daher nicht außergewöhnlich.

Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der
Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden
infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Die Kläger
bewohnten ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen, das am Rand eines
Landschaftsschutzgebiets lag. Im Jahr 2014 beschädigten Biber die Terrasse des
Hauses und verursachten einen Schaden in Höhe von ca. 4.000 €, den die
Kläger beseitigen ließen. Sie machten die Kosten als außergewöhnliche
Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Belastungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
    Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach unüblich sind.

  • Wildtierschäden sind nicht unüblich, sondern kommen mit einer
    gewissen Regelmäßigkeit vor und verursachen Kosten für Schäden oder für den
    Schutz des Eigentums, z.B. für Zäune. Wildtierschäden sind daher nicht mit
    Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser vergleichbar. Dies gilt auch dann,
    wenn der Schaden am eigengenutzten Haus entsteht und damit den
    existenznotwendigen Bereich berührt.

Hinweis: Der BFH verneint im
Streitfall außergewöhnliche Belastungen auch für den Fall, dass die Kläger
aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen am Schutz ihres Eigentums gehindert
gewesen sein sollten. In diesem Fall sei es nicht Aufgabe des Steuerrechts, für
einen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Dies sei Aufgabe des Naturschutzrechts,
z.B. durch die Errichtung eines entsprechenden Fonds für einen
Schadensausgleich zu sorgen.

BFH, Urteil vom 1.10.2020 – VI R 42/18; NWB

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