Das Anlagemodell eines Betrügers, der wahrheitswidrig Renditen
verspricht, ist kein sog. Steuerstundungsmodell, da Steuerstundungsmodelle mit
Verlusten werben. Für Verluste der Anleger gilt daher die
Ausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle nicht.

Hintergrund: Von einem
Steuerstundungsmodell spricht man, wenn Steuervorteile in Gestalt negativer
Einkünfte aufgrund einer modellhaften Gestaltung erzielt werden sollen. Der
Gesetzgeber hat die Nutzung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen
erschwert. Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen
Einkünften ausgeglichen werden, sondern nur mit künftigen Gewinnen aus dem
Steuerstundungsmodell; zu diesem Zweck wird der Verlust zunächst als lediglich
verrechenbar festgestellt.

Sachverhalt: Der Kläger fiel auf
einen Anlagebetrüger rein, der ihm Blockheizkraftwerke zum Preis von ca. 45.000
€ und ca. 67.000 € anbot, die jährlich jeweils einen Überschuss
– vor Abschreibungen – von ca. 20.000 € bzw.
30.000 € erwirtschaften sollten. Außerdem beteiligte sich der
Kläger an zwei Gesellschaften des Betrügers, die die Standorte für die
Kraftwerke vermieten bzw. die Verwaltung für die Blockheizkraftwerke übernehmen
sollten. Tatsächlich hatte der Verkäufer nicht vor, die Blockheizkraftwerke zu
liefern, sondern wollte nur die Anzahlung vereinnahmen. Dem Kläger entstanden
in den Jahren 2011 und 2012 Verluste in Höhe von ca. 136.000 €
(2011) und ca. 5.000 € (2012), weil der Verkäufer die Anzahlung
behielt und in Insolvenz geriet. Das Finanzamt stellte die Verluste als
lediglich verrechenbar fest, weil es sich um ein Steuerstundungsmodell
gehandelt habe. Gegen diese Feststellung klagte der Kläger.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Ein Steuerstundungsmodell setzt u.a. ein vorgefertigtes
    Konzept des Anbieters voraus, nach dem sich aus der Kapitalanlage Verluste
    ergeben, die zumindest in der Anfangsphase der Investition mit übrigen
    Einkünften verrechnet werden sollen.

  • Zwar handelte es sich um eine modellhafte Gestaltung, mit der
    der Betrüger um Kapital für seine Gesellschaften und für seine
    Blockheizkraftwerke warb. Es ist aber nicht feststellbar, dass sich nach dem
    Konzept steuerliche Vorteile aufgrund von Verlusten ergeben sollten. In dem
    Konzept wurden keine steuerlichen Aspekte erwähnt, sondern ausdrücklich aus der
    Betrachtung ausgeschlossen. Der Betrüger warb vielmehr mit Renditen und
    laufenden Auszahlungen. Eine Verlustentstehung in der Anfangsphase und auch
    später wurde nicht erwähnt.

  • Unbeachtlich ist, dass der Betrüger angeboten hatte, die
    steuerlichen Angelegenheiten der Anleger abzuwickeln. Damit war kein
    In-Aussicht-Stellen eines Verlustes verbunden. Vielmehr dürfte es dem Betrüger
    darum gegangen sein, potenzielle Investoren nicht durch die Schwierigkeiten der
    steuerlichen Betreuung abzuschrecken.

Hinweise: Die Feststellung als
verrechenbarer Verlust aus einem Steuerstundungsmodell hätte im Streitfall dazu
geführt, dass die Verluste des Klägers gar nicht nutzbar gewesen wären. Denn
ein verrechenbarer Verlust aus einem Steuerstundungsmodell darf nur mit
künftigen Gewinnen aus diesem Steuerstundungsmodell verrechnet werden. Wenn das
Steuerstundungsmodell aber wegen Betrugs des Initiators nicht in Betrieb
genommen wird, kann es auch keine Gewinne mehr geben, mit denen eine
Verrechnung möglich ist. Der verrechenbare Verlust ist dann wertlos.

Nach Auffassung des FG waren die Zinsaufwendungen des Klägers, der
seine Aufwendungen mit einem Bankkredit finanzierte, bei der Frage, ob es sich
um ein Steuerstundungsmodell handelte, nicht zu berücksichtigen. Denn nach dem
Konzept des Betrügers wurde eine Fremdfinanzierung nicht vorgeschlagen, sondern
es bestand für jeden Anleger ein Wahlrecht, ob die Beteiligung mit Eigen- oder
mit Fremdkapital finanziert wird.

FG Münster, Urteil v. 21.2.2020 – 4 K 794/19 F;
NWB

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