Eine betriebliche Jahresabschlussfeier, die nur für die
angestellten Führungskräfte durchgeführt wird, ist steuerlich nicht begünstigt,
da sie nicht allen Arbeitnehmern offensteht. Es ist daher weder der Freibetrag
von 110 € pro Arbeitnehmer zu gewähren, noch darf der auf den einzelnen
Teilnehmer entfallende geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.

Hintergrund: Bestimmte
Gehaltsbestandteile können vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, z.B.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, der mit 25 % pauschal
versteuert werden kann. Eine Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu
Arbeitslohn, soweit ein Freibetrag von 110 € überstiegen wird. Der
Freibetrag wird nach dem Gesetz nur gewährt, wenn die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
offensteht.

Sachverhalt: Die Klägerin war
ein Industrieunternehmen und besaß ein betriebseigenes Gästehaus. In diesem
führte sie 2015 eine Jahresabschlussfeier für ihre Führungskräfte durch. Der
Aufwand hierfür betrug etwa 17.500 €, den sie als Arbeitslohn der
teilnehmenden Führungskräfte behandelte und mit 25 % pauschal versteuerte; den
Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer machte sie nicht geltend. Das
Finanzamt erkannte die Pauschalversteuerung nicht an, weil nicht alle
Arbeitnehmer eingeladen gewesen waren. Es setzte daher einen pauschalen
Steuersatz von 30 % an, der für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer gilt. Über die Differenz in Höhe von 5 % gegenüber dem von der
Klägerin angewendeten Pauschalsteuersatz von 25 % erließ das Finanzamt einen
Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab:

  • Bei der Jahresabschlussfeier für die Führungskräfte handelte es
    sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, für die eine Pauschalversteuerung
    möglich ist. Denn sie stand nicht allen Arbeitnehmern des Betriebs offen,
    sondern nur den Führungskräften.

  • Zwar verlangt der Gesetzgeber bei der Pauschalversteuerung für
    Betriebsveranstaltungen nicht ausdrücklich die Teilnahme aller Arbeitnehmer.
    Aus dem Zweck der Pauschalversteuerung ergibt sich aber, dass die
    Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils
    offenstehen muss, damit der pauschale Steuersatz von 25 % angewendet werden
    kann. Denn der pauschale Steuersatz von 25 % ist ein durchschnittlicher
    Steuersatz, der auf der Annahme beruht, dass alle Lohngruppen an der
    Veranstaltung teilnehmen. Wenn jedoch nur Führungskräfte an der Veranstaltung
    teilnehmen, die viel verdienen, ist eine Pauschalversteuerung mit nur 25 %
    nicht gerechtfertigt.

Hinweise: Die Klägerin konnte
auch nicht den Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen geltend
machen, da dieser ausdrücklich nur dann gewährt wird, wenn die Veranstaltung
allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Hierüber
bestand kein Streit, da die Klägerin diesen Freibetrag nicht abgezogen
hatte.

Zwar ist der Begriff der Betriebsveranstaltung durch den
Gesetzgeber im Jahr 2014 neu geregelt und ein Freibetrag von 110 €
eingeführt worden. Der BFH macht aber deutlich, dass diese Neuregelung in Bezug
auf die Pauschalversteuerung nichts ändert und für diese weiterhin eine
Teilnahmemöglichkeit für alle Arbeitnehmer bestehen muss.

FG Münster, Urteil v. 20.2.2020 – 8 K 32/19, E, P, L;
NWB

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