Wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung eine
Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt und tritt die
Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2. des
Folgejahres ein, ist ein Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr möglich. Ein
Abzug im Vorjahr als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist mangels Fälligkeit
bis zum 10.1. des Folgejahres nicht möglich.

Hintergrund: Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und
Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses
als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme
für sog. wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von zehn Tagen nach dem
Jahreswechsel gezahlt werden, aber das vorherige Jahr betreffen: Sie werden in
dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt
gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als
Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen
aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Die Klägerin
ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für ihre
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen war ihr auf Antrag eine
Dauerfristverlängerung gewährt worden, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2017 erst am 10.2.2018 und nicht schon am 10.1.2018 fällig war.
Die Klägerin zahlte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 bereits am
10.1.2018 und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017
aber erst im Jahr 2018.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab:

  • Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen sog. wiederkehrende
    Ausgaben, so dass abweichend vom Abflussprinzip ein Betriebsausgabenabzug im
    Vorjahr möglich ist, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. des Folgejahres
    gezahlt wird. Dies setzt aber auch die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1.
    des Folgejahres voraus.

  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war aufgrund
    der Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig, d. h. nach dem 10.1.2018.
    Die Zahlung ist daher im Jahr 2018 als Betriebsausgabe zu
    berücksichtigen.

  • In Fällen der Dauerfristverlängerung ist es nicht
    gerechtfertigt, vor Fälligkeit geleistete Zahlungen dem Vorjahr zuzurechnen.
    Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung zu wiederkehrenden Ausgaben
    soll zufällige Ergebnisse vermeiden, die bei
    Zahlungen um den Jahreswechsel herum geleistet werden. Im Fall einer
    Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuer für Dezember aber typischerweise
    nicht um den Jahreswechsel herum geleistet. Würde man eine regelmäßig
    wiederkehrende Ausgabe annehmen, würden sich für den Unternehmer
    Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, indem er die Umsatzsteuer vor der Fälligkeit
    zahlt, um einen Betriebsausgabenabzug im Vorjahr zu ermöglichen.

Hinweise: Der BFH hat vor kurzem
entschieden, dass der Ansatz einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe und der
daraus resultierende Betriebsausgabenabzug im Vorjahr verlangt, dass die
Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres eintritt. Eine bereits
seit dem Vorjahr fällige Zahlung, z. B. die Umsatzsteuer für den April des
Vorjahres, kann also nicht dadurch dem Vorjahr zugeordnet werden, dass sie im
Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Diese Grundsätze
überträgt der BFH in der aktuellen Entscheidung nun auf die vorzeitige Zahlung,
bei der die Fälligkeit erst nach dem 10.1. des Folgejahres eintritt und die
Zahlung aber im Folgejahr bis zum 10.1. geleistet wird.

Das Urteil hat bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Folge, dass
sich eine Voranmeldung für Dezember oder für das IV. Quartal im Fall der
Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr gewinnmindernd auswirken kann, da die
Fälligkeit erst am 10.2. des Folgejahres eintritt.

Die hier streitige Regelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
gibt es spiegelbildlich auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022
– VIII R 25/20; NWB

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