Eine vermietende
Personengesellschaft kann ein Besitzunternehmen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung und damit gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Mehrheit
der Gesellschafter, die auch die Mehrheit bei der Betriebs-GmbH stellt, die
Geschäftsführung der Personengesellschaft innehat und damit über die
Mietverträge mit der Betriebs-GmbH entscheiden kann. Ein zivilrechtliches
Doppelvertretungsverbot steht der Betriebsaufspaltung nicht entgegen, wenn es
durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person, z. B. auf einen
Prokuristen, umgangen werden kann.
Hintergrund: Eine
Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen, das sog.
Besitzunternehmen, einem anderen Unternehmen, der sog. Betriebsgesellschaft,
wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet bzw. verpachtet, so dass eine
sachliche Verflechtung besteht, und wenn zwischen beiden Unternehmen zusätzlich
eine personelle Verflechtung besteht, d. h. eine Person oder Personengruppe in
beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung führt
dazu, dass das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und somit der
Gewerbesteuer unterliegt.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A, B und C zu jeweils
33 % beteiligt waren und zusätzlich noch X mit 1 % beteiligt war. Die Klägerin
verpachtete der ABC-GmbH zwei Betriebsgebäude. Gesellschafter der ABC-GmbH
waren A, B und C mit jeweils 1/3; der X war an der ABC-GmbH also nicht
beteiligt. A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. Die ABC-GmbH wurde
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam
mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsführer der Klägerin waren
A, B und C, nicht aber der X. Jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam sollten
die Klägerin vertreten. Es galt das Einstimmigkeitsprinzip, und eine Befreiung
vom sog. In-sich-Geschäft (Doppelvertretungsverbot) war nicht erfolgt.
Die Klägerin erklärte Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und sah sich nicht als gewerbesteuerpflichtig an.
Das Finanzamt behandelte die Klägerin hingegen als Besitzunternehmen im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Es lag eine Betriebsaufspaltung
zwischen der Klägerin und der ABC-GmbH vor. Denn es bestand eine sachliche und
eine personelle Verflechtung zwischen beiden Unternehmen. -
Die sachliche Verflechtung
ergab sich aus der Verpachtung zweier Betriebsgrundstücke an die ABC-GmbH. Die
Grundstücke waren für die ABC-GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen, weil sie den
räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der ABC-GmbH darstellten. -
Es bestand auch eine personelle
Verflechtung zwischen der Klägerin und der ABC-GmbH, da die Personengruppe aus
A, B und C in beiden Unternehmen ihren Geschäftswillen durchsetzen konnte. Denn
gegen den Willen von A, B und C konnten die Pachtverträge nicht aufgelöst
werden, und A, B und C beherrschten alle Geschäfte der laufenden Verwaltung der
Verpachtung. X war von der Geschäftsführung bei der Klägerin ausgeschlossen und
konnte deshalb nicht als Geschäftsführer auf die Auflösung der Pachtverträge
hinwirken. Auch als Gesellschafter konnte er nicht die Auflösung der
Pachtverträge erreichen, da er nur mit 1 % an der Klägerin beteiligt war und
zudem das Einstimmigkeitsprinzip galt. -
Der personellen Verflechtung
stand nicht entgegen, dass A, B und C vom sog. Doppelvertretungsverbot nicht
befreit waren; sie konnten also als Vertreter der Klägerin nicht mit sich als
Vertreter der ABC-GmbH Geschäfte abschließen. Jedoch konnten sie das
Doppelvertretungsverbot aufseiten der ABC-GmbH dadurch umgehen, dass sie einen
anderen Vertreter ermächtigen, mit der Klägerin Rechtsgeschäfte abzuschließen,
indem sie z. B. einen Prokuristen bei der ABC-GmbH bestellen. Alternativ hätte
z.B. der A zusammen mit einem Prokuristen die ABC-GmbH vertreten und dann mit
der durch B und C vertretenen Kläger Rechtsgeschäfte abschließen können.
Hinweis: In der Regel
kann eine Betriebsaufspaltung dadurch vermieden werden, dass ein sog.
Nur-Besitzgesellschafter am Besitzunternehmen beteiligt wird, d. h. ein
Gesellschafter, der nicht an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. Der Streitfall
zeigt aber, dass dies nicht immer gelingt und scheitert, wenn die verbleibenden
Gesellschafter, die sowohl am Besitzunternehmen als auch an der
Betriebsgesellschaft beteiligt sind, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in
beiden Unternehmen durchsetzen können.
Die Verpachtung von Grundstücken
begründet in der Regel eine sachliche Verflechtung, selbst wenn das Grundstück
nicht den Mittelpunkt der Betriebs-GmbH darstellt.
BFH, Urteil vom 28.5.2020 – IV R
4/17; NWB