Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die Anschaffung
eines betrieblichen Kfz setzt voraus, dass das Kfz zu mindestens 90 %
betrieblich genutzt wird. Der betriebliche Nutzungsumfang ist durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Die sog. 1 %-Methode ist nicht
ausreichend.

Hintergrund: Ein Unternehmer
kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd
bilden. Das künftige Wirtschaftsgut muss aber fast ausschließlich oder
ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und bildete für die Anschaffung eines Kfz einen
Investitionsabzugsbetrag. Die Privatnutzung des anschließend erworbenen Kfz
versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode, d.h. mit monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht
an. Der Kläger reichte daraufhin eine Aufstellung über seine betrieblichen
Fahrten ein, die er anhand seines Terminkalenders erstellt hatte.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein
    betriebliches Kfz setzt eine zumindest fast ausschließlich betriebliche Nutzung
    des Wirtschaftsguts voraus. Dies erfordert eine betriebliche Nutzung zu
    mindestens 90 %. Dieser betriebliche Nutzungsumfang ist durch ein
    ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.

  • Die sog. 1 %-Methode genügt nicht, weil sich aus dieser
    Methode wirtschaftlich betrachtet ein Privatanteil von ca. 20 bis 25 %
    jährlich ergibt. Denn die sich aus der 1 %-Methode ergebenden 12 %
    jährlich werden auch in den Folgejahren auf den Bruttolistenpreis für ein
    Neufahrzeug angewendet und erhöhen sich damit bei wirtschaftlicher Betrachtung.
    Im Übrigen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer für ein
    Kfz, das er nach eigenen Angaben fast ausschließlich oder sogar ausschließlich
    betrieblich nutzt, die 1 %-Methode anwendet.

  • Unzureichend ist die vom Kläger eingereichte Aufstellung der
    betrieblichen Fahrten auf der Grundlage des Terminkalenders. Denn hieraus folgt
    nicht der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtnutzung.

Hinweise: Der Kläger konnte den
Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung auch nicht dadurch
erbringen, dass er noch über weitere Fahrzeuge verfügte, die ihm für
Privatfahrten zur Verfügung standen. Hieraus ergibt sich nämlich ebenfalls
nicht der Umfang der betrieblichen Nutzung des streitigen Kfz. Die weiteren Kfz
können allenfalls den Anscheinsbeweis erschüttern, der besagt, dass ein
betriebliches Kfz auch privat genutzt wird.

Im Ergebnis muss der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
führen, wenn er einen Investitionsabzugsbetrag für ein Kfz geltend machen will.

FG Münster, Urteil v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E, Revision beim BFH:
VIII R 24/19; NWB

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