Eine Tierhaltungsgemeinschaft
		erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte,
		wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch
		eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann
		ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält.
		Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und
		forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen
		Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung
		unterliegen. 
Hintergrund: Eine
		Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land-
		und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft
		Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land-
		und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und
		forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig
		landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich
		für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder
		Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft
		übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.
		
Handelt es sich hingegen um
		gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder
		gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus
		Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
		werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht
		oder Tierhaltung verrechnet werden. 
Sachverhalt: Eine
		Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie
		200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie
		eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 %
		beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls
		Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine
		Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B
		in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015
		Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und
		Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem
		die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid
		der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt:
- 
Die KG erzielte Einkünfte aus 
 Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und
 forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die
 GbR.- 
B war selbst Landwirt; 
 dies war auch nicht streitig.
- 
Die GbR war eine 
 unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die
 ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche
 von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und
 Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht
 erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch
 einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig
 waren.
 
- 
- 
Die weiteren Voraussetzungen 
 für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren
 unstreitig erfüllt.
Hinweise: Die Einstufung
		als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die
		Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung
		und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war. 
Dadurch, dass die GbR als
		Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte,
		wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und
		forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie
		uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. 
Die Gesetzeslage ändert sich zwar
		zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im
		Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der
		wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil
		auch für die Zukunft Bedeutung haben wird. 
Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024
		– VI R 6/22; NWB
 
					