Die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer GmbH gehört zu
seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie die gewerbliche Betätigung des
Einzelunternehmers fördert, indem sie dem Einzelunternehmen fremdunübliche
Vorteile verschafft. Die Beteiligung bleibt dann so lange Betriebsvermögen, bis
sie entweder entnommen wird, oder aufgrund einer geänderten Nutzung zwingend
zum notwendigen Privatvermögen gehört.

Hintergrund: Ein Wirtschaftsgut
ist zu aktivieren, wenn es um zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, und es
kann aktiviert werden, wenn es zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Die
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hat u.a. zur Folge, dass Wertzuwächse als
sog. stillen Reserven bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden
müssen.

Sachverhalt: Der Kläger war an
der H-GmbH mit 45 % beteiligt, die Fachmärkte betrieb und ihre Waren auch
über das Internet verkaufen wollte; derartige Verkäufe über das Internet wurden
der GmbH aber durch den Einkaufsverband untersagt. Der Kläger gründete daher
2003 ein Einzelunternehmen, das die Produkte im Internet vertrieb. Das
Einzelunternehmen erwarb die Produkte zunächst ausschließlich von der H-GmbH
mit einem Aufschlag von 5 % und nutzte auch deren Personal gegen Entgelt
sowie die Warenlogistik und die Räumlichkeiten der H-GmbH. Ab Sommer 2004 trat
die H-GmbH einem anderen Einkaufsverband bei; auch das Einzelunternehmen konnte
diesem Verband beitreten und bezog nun seine Waren direkt von dem
Einkaufsverband; allerdings bildeten das Einzelunternehmen und die H-GmbH eine
Bonusgemeinschaft beim Wareneinkauf. Im Streitjahr 2010 übertrug der Kläger
seine Beteiligung an der H-GmbH unentgeltlich auf seine Ehefrau und Kinder. Das
Finanzamt sah hierin eine Entnahme und besteuerte die seit dem Jahr 2003
gebildeten stillen Reserven.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache
aber an das Finanzgericht zur Ermittlung der Höhe des Entnahmegewinns:

  • Eine Beteiligung an einer GmbH gehört zum notwendigen
    Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, wenn sie entweder dazu bestimmt ist,
    den Absatz der Produkte des Einzelunternehmers zu gewährleisten oder wenn sie
    die (branchengleiche) Betätigung des Einzelunternehmers entscheidend fördern
    soll. Eine entscheidende Förderung ist zu bejahen, wenn die Beteiligung an der
    GmbH zum Wohl des Einzelunternehmens eingesetzt wird, indem eine intensive und
    nachhaltige Geschäftsbeziehung begründet wird und dem Einzelunternehmen
    fremdunübliche Vorteile von der GmbH gewährt werden, weil der Einzelunternehmer
    Gesellschafter der GmbH ist.

  • Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Denn die H-GmbH
    hat dem Einzelunternehmen des Klägers im Jahr 2003 die Warenlogistik
    unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem konnte er die Waren von der
    H-GmbH zum Einkaufspreis mit einem Aufschlag von nur 5 % erwerben.
    Schließlich konnte er das eingearbeitete Personal für sein Einzelunternehmen
    einsetzen.

  • Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen änderte
    sich bis zum Streitjahr 2010 nicht mehr. Denn weder ist bis dahin eine Entnahme
    erfolgt, noch änderten sich die Umstände derart, dass die Beteiligung zum
    notwendigen Privatvermögen gehörte. Denn das Einzelunternehmen und die H-GmbH
    blieben auch nach dem Beitritt des Einzelunternehmens zu dem anderen
    Einkaufsverband als sog. Bonusgemeinschaft wirtschaftlich verflochten.

Hinweise: Erst die
unentgeltliche Übertragung der Beteiligung auf die Ehefrau und Kinder des
Klägers führte zu einer Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten war. Die
Höhe des Teilwerts muss nun das Finanzgericht ermitteln. In Höhe der Differenz
zwischen dem Teilwert des Jahres 2010 und dem im Jahr 2003 aktivierten Buchwert
der Beteiligung entsteht ein Entnahmegewinn.

Nach der Übertragung der Beteiligung auf die Ehefrau und Kinder des
Klägers gehörte die Beteiligung zwar zum Privatvermögen der Ehefrau und der
Kinder. GmbH-Beteiligungen in Höhe von mindestens 1 % bleiben aber steuerlich
„verhaftet“, so dass bei einem Verkauf durch die Ehefrau oder
Kinder ein Gewinn versteuert werden muss. Für die Ermittlung eines solchen
Gewinns ist vom künftigen Veräußerungspreis der Teilwert des Jahres 2010
abzuziehen, nicht jedoch die Anschaffungskosten des Klägers im Jahr 2003. Auf
diese Weise wird verhindert, dass die im Zeitraum 2003 bis 2010 gebildeten
stillen Reserven doppelt versteuert werden müssen: zunächst vom Kläger im
Rahmen der Entnahme und später von seiner Ehefrau und den Kindern bei einer
späteren Veräußerung.

BFH, Urteil v. 12.6.2019 – X R 38/17; NWB

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