Studierende können
Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als
vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) kürzlich entschieden.

Sachverhalt: Die Klägerin
nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen
Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang
vor, dass die Studierenden das Studium für zwei Semester an einer ausländischen
Partneruniversität zu absolvieren haben. Während des Auslandsstudiums bleiben
die Studierenden an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin
beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch
bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen
als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da
die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem
Arbeitnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig
nicht vor.

Entscheidung: Der BFH gab
der Klage der Studentin statt:

  • Sieht die Studienordnung, wie
    im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer
    ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische
    Hochschule, jedenfalls soweit die Studierende dieser auch für die Zeiten des
    Auslandsstudiums zugeordnet bleibt, die erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9
    Abs. 4 Satz 8 EStG.

  • Kosten für Unterkunft und
    Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene
    Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte
    Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei
    Praxissemestern.

Hinweis: Von dieser
Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine
Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen
haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)
sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen. Der Aufwand wird nur im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur
aus, wenn die Studierenden im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige
Einkünfte verfügen.

BFH, Pressemitteilung v. 3.12.2020
zum Urteil v. 14.5.2020 – VI R 3/18; NWB

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