Ein Körperschaftsteuerbescheid, in dem an sich steuerfreie
Dividenden als steuerpflichtig angesetzt worden sind, kann wegen einer
offenbaren Unrichtigkeit zugunsten der Kapitalgesellschaft berichtigt werden,
wenn die Kapitalgesellschaft in ihrer Körperschaftsteuererklärung die Angaben
zu steuerfreien Einnahmen zwar unterlassen hat, aus beigefügten
Dividendenbescheinigungen und aus der eingereichten Gewinnermittlung aber
ersichtlich gewesen ist, dass sie steuerfreie Dividenden erhalten hat.

Hintergrund: Bei einer
offenbaren Unrichtigkeit darf ein Bescheid sowohl zugunsten als auch zulasten
des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind
insbesondere Schreib- und Rechenfehler und ähnliche mechanische Fehler;
typisches Beispiel ist ein Zahlendreher.

Dividenden, die eine zu mindestens 10 % beteiligte
Kapitalgesellschaft erhält, bleiben zu 95 % steuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Kapitalgesellschaft und hatte im Jahr 2013 Dividenden in Höhe von 168.000
€ erhalten, auf die die ausschüttenden Gesellschaften 42.000 €
Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt hatten; hierüber lagen
Steuerbescheinigungen vor. Die Klägerin erfasste die Dividenden in ihrer
Gewinn- und Verlustrechnung als steuerpflichtige Beteiligungserträge. In ihrer
Körperschaftsteuererklärung gab die Klägerin ihren Jahresgewinn an, in dem die
Dividenden von 168.000 € enthalten waren; sie füllte aber das Feld in
der Erklärung, dass sie steuerfreie Dividenden erzielt hatte, nicht aus.
Allerdings reichte sie die Steuerbescheinigungen beim Finanzamt ein. Das
Finanzamt behandelte die Dividenden zu 100 % als steuerpflichtig. Nach Ablauf
der Einspruchsfrist stellte die Klägerin den Fehler fest und beantragte eine
Berichtigung des Bescheids zu ihren Gunsten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Das Finanzamt muss den Bescheid zugunsten der Klägerin wegen
    einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigen und die Dividenden zu 95 % (d.h.
    159.600 €) steuerfrei lassen. Denn das Finanzamt hat eine offenbare
    Unrichtigkeit der Klägerin als eigene übernommen.

  • Die Unrichtigkeit lag darin, dass in der
    Körperschaftsteuererklärung die Angaben zur Steuerfreiheit von 95 % unterlassen
    worden sind.

  • Diese Unrichtigkeit war auch offenbar. Denn das Finanzamt
    konnte aus der Gewinn- und Verlustrechnung erkennen, dass die Klägerin
    Dividenden in Höhe von 168.000 € erzielt hatte, und es lagen dem
    Finanzamt auch die entsprechenden Steuerbescheinigungen vor. Zudem hatte die
    Klägerin in einer Anlage zur Körperschaftsteuerklärung erklärt, dass
    Kapitalertragsteuer in Höhe von 42.000 € von den ausschüttenden
    Gesellschaften an das Finanzamt abgeführt worden war. Daraus konnte das
    Finanzamt erkennen, dass es sich um zu 95 % steuerfreie Dividenden handeln
    musste.

Hinweise: Eine offenbare
Unrichtigkeit kommt nicht in Betracht, wenn ein Rechtsfehler nicht
ausgeschlossen werden kann, d.h. der Fehler auf einer rechtlichen Überlegung
und nicht bloß auf einem Rechen-, Schreib- oder mechanischem Fehler beruhen
könnte. Ein solcher Rechtsfehler war aber im Streitfall ausgeschlossen.

Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist
verschuldensunabhängig, kommt also auch bei Verschulden in Betracht. Im
Streitfall spielte es daher keine Rolle, ob der Fehler in der
Körperschaftsteuererklärung der Klägerin oder ihrem Steuerberater unterlaufen
war.

Irrelevant ist ferner, ob die Körperschaftsteuererklärung
elektronisch oder ausnahmsweise in Papierform übermittelt worden ist.

BFH, Urteil v. 22.5.2019 – XI R 9/18; NWB

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