Die Berichtigung einer Rechnung setzt voraus, dass in der zu
berichtigenden Rechnung spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung Bezug genommen wird. Ein bloßer Vermerk, der sich auch auf der Rechnung befindet, die berichtigt werden soll, genügt nicht. Außerdem entschied der Bundesfinanzhof, dass der Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer möglich ist und nicht nur in Höhe der in dem Schlussbetrag enthaltenen Umsatzsteuer.Hintergrund: Fehlerhafte
Rechnungen können grundsätzlich mit Rückwirkung berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug kann dann also in dem Jahr erfolgen, in dem die fehlerhafte Rechnung ausgestellt worden ist.Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und ließ im Zeitraum 2003 bis 2007 ein Haus errichten, das er zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermieten wollte. In den Jahren 2003 bis 2006 leistete er verschiedene Abschlagzahlungen und machte hieraus Vorsteuer in Höhe des damals gültigen Steuersatzes von 16 % im Umfang des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsanteils von 57 % geltend. Im Jahr 2011 beantragte er die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007, weil er die Vorsteuer aus der Schlussrechnung aus dem Jahr 2007 bislang nicht berücksichtigt habe. Die Schlussrechnung trug u.a. den Vermerk „Komm. 245“ und wies Umsatzsteuer in Höhe von ca. 116.000 € und eine Schlusszahlung von ca. 16.000 € aus. Im Jahr 2012 reichte er eine geänderte Schlussrechnung ein, in der eine Umsatzsteuer von ca. 123.000 € ausgewiesen war und der Schlussbetrag ca. 18.000 € betrug; auch die Schlussrechnung enthielt den Vermerk „Komm. 245“. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 ab. Das Finanzgericht (FG) sprach dem Kläger die Umsatzsteuer, die in dem Schlussbetrag von 18.000 € enthalten war, zu.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:-
Eine Berichtigung der Umsatzsteuer 2007 aufgrund der
Schlussrechnung aus dem Jahr 2012 ist nicht möglich. Denn diese Rechnung enthält keinen Hinweis auf die berichtigte Rechnung aus dem Jahr 2007. Erforderlich für eine Berichtigung ist ein spezifischer und eindeutiger Bezug auf die berichtigte Rechnung. Das einzige, was sich in der geänderten Rechnung aus dem Jahr 2012 befindet und auf die Rechnung aus dem Jahr 2007 hinweist, ist der Vermerk „Komm. 245“, der sich auch in der Schlussrechnung aus dem Jahr 2007 befindet. Hieraus ergibt sich aber kein Hinweis auf eine Berichtigung. -
Ob dem Kläger für 2007 ein Vorsteueranspruch aus der
Schlussrechnung des Jahres 2007 zusteht, hängt davon ab, ob ihm die Rechnung bereits im Jahr 2007 vorlag. Dies muss das FG aufklären. Sollte die Rechnung des Jahres 2007 dem Kläger erst im Jahr 2011 zugegangen sein, wäre der anteilige Vorsteueranspruch erst im Jahr 2011 möglich. -
Der Vorsteueranspruch aus der Rechnung des Jahres 2007 wäre
anteilig aber in Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der in den Abschlagzahlungen ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich. Die Auffassung des FG, es könne nur die im Schlussbetrag enthaltene Umsatzsteuer als anteilige Vorsteuer geltend gemacht werden, ist unzutreffend.
Hinweise: Sollte der Kläger
Vorsteuer geltend machen können, würde für ihn der Umsatzsteuersatz von 19 % gelten, der seit dem 1.1.2007 anwendbar ist, und nicht der Umsatzsteuersatz von 16 %, der bis einschließlich 2006 galt. Denn maßgeblich ist der Umsatzsteuersatz bei Ausführung der Leistung, d.h. bei Abnahme.Unternehmer sollten, wenn sie Rechnungen berichtigen lassen, darauf
achten, dass in der berichtigenden Rechnung ein eindeutiger Hinweis auf die berichtigte Rechnung erfolgt, indem diese z.B. mit Datum und Rechnungsnummer genannt wird.BFH, Urteil v. 5.9.2019 – V R 38/17; NWB