Die Berichtigung einer Rechnung setzt voraus, dass in der zu
berichtigenden Rechnung spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung
Bezug genommen wird. Ein bloßer Vermerk, der sich auch auf der Rechnung
befindet, die berichtigt werden soll, genügt nicht. Außerdem entschied der
Bundesfinanzhof, dass der Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung in Höhe der
ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der in den Abschlagsrechnungen enthaltenen
Umsatzsteuer möglich ist und nicht nur in Höhe der in dem Schlussbetrag
enthaltenen Umsatzsteuer.

Hintergrund: Fehlerhafte
Rechnungen können grundsätzlich mit Rückwirkung berichtigt werden. Der
Vorsteuerabzug kann dann also in dem Jahr erfolgen, in dem die fehlerhafte
Rechnung ausgestellt worden ist.

Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und ließ im Zeitraum 2003 bis 2007 ein Haus errichten, das er zum
Teil umsatzsteuerpflichtig vermieten wollte. In den Jahren 2003 bis 2006
leistete er verschiedene Abschlagzahlungen und machte hieraus Vorsteuer in Höhe
des damals gültigen Steuersatzes von 16 % im Umfang des umsatzsteuerpflichtigen
Vermietungsanteils von 57 % geltend. Im Jahr 2011 beantragte er die Änderung
der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007, weil er die Vorsteuer aus der
Schlussrechnung aus dem Jahr 2007 bislang nicht berücksichtigt habe. Die
Schlussrechnung trug u.a. den Vermerk „Komm. 245“ und wies
Umsatzsteuer in Höhe von ca. 116.000 € und eine Schlusszahlung von ca.
16.000 € aus. Im Jahr 2012 reichte er eine geänderte Schlussrechnung
ein, in der eine Umsatzsteuer von ca. 123.000 € ausgewiesen war und der
Schlussbetrag ca. 18.000 € betrug; auch die Schlussrechnung enthielt den
Vermerk „Komm. 245“. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der
Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 ab. Das Finanzgericht (FG) sprach dem Kläger
die Umsatzsteuer, die in dem Schlussbetrag von 18.000 € enthalten war,
zu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:

  • Eine Berichtigung der Umsatzsteuer 2007 aufgrund der
    Schlussrechnung aus dem Jahr 2012 ist nicht möglich. Denn diese Rechnung
    enthält keinen Hinweis auf die berichtigte Rechnung aus dem Jahr 2007.
    Erforderlich für eine Berichtigung ist ein spezifischer und
    eindeutiger Bezug auf die berichtigte Rechnung
    . Das einzige,
    was sich in der geänderten Rechnung aus dem Jahr 2012 befindet und auf die
    Rechnung aus dem Jahr 2007 hinweist, ist der Vermerk „Komm. 245“,
    der sich auch in der Schlussrechnung aus dem Jahr 2007 befindet. Hieraus ergibt
    sich aber kein Hinweis auf eine Berichtigung.

  • Ob dem Kläger für 2007 ein Vorsteueranspruch aus der
    Schlussrechnung des Jahres 2007 zusteht, hängt davon ab, ob ihm die Rechnung
    bereits im Jahr 2007 vorlag. Dies muss das FG aufklären. Sollte die Rechnung
    des Jahres 2007 dem Kläger erst im Jahr 2011 zugegangen sein, wäre der
    anteilige Vorsteueranspruch erst im Jahr 2011 möglich.

  • Der Vorsteueranspruch aus der Rechnung des Jahres 2007 wäre
    anteilig aber in Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich
    der in den Abschlagzahlungen ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich. Die Auffassung
    des FG, es könne nur die im Schlussbetrag enthaltene Umsatzsteuer als anteilige
    Vorsteuer geltend gemacht werden, ist unzutreffend.

Hinweise: Sollte der Kläger
Vorsteuer geltend machen können, würde für ihn der Umsatzsteuersatz von 19 %
gelten, der seit dem 1.1.2007 anwendbar ist, und nicht der Umsatzsteuersatz von
16 %, der bis einschließlich 2006 galt. Denn maßgeblich ist der
Umsatzsteuersatz bei Ausführung der Leistung, d.h. bei Abnahme.

Unternehmer sollten, wenn sie Rechnungen berichtigen lassen, darauf
achten, dass in der berichtigenden Rechnung ein eindeutiger Hinweis auf die
berichtigte Rechnung erfolgt, indem diese z.B. mit Datum und Rechnungsnummer
genannt wird.

BFH, Urteil v. 5.9.2019 – V R 38/17; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz