Eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft,
die keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist,
kann nicht rückwirkend korrigiert werden.

Hintergrund: Bei einem
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer in
unterschiedlichen EU-Staaten Verträge über denselben Gegenstand. Der erste
Unternehmer liefert den Gegenstand direkt an den dritten Unternehmer, ohne dass
der zweite Unternehmer den Besitz an der Ware erlangt. Der Gesetzgeber hat für
diesen Fall Vereinfachungsregelungen vorgesehen, die den Unternehmer von
umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Staat, in den die Ware geliefert wird
(Empfängerstaat), befreien. Voraussetzung für eine derartige Vereinfachung ist
u.a., dass die Rechnung an den Empfänger im Empfängerstaat einen Hinweis
enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt
und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
einen Großhandel für Maschinen, die er in anderen EU-Staaten beim dortigen
Hersteller kaufte und nach Polen verkaufte. Die Maschinen wurden direkt vom
Hersteller nach Polen versandt. Die Rechnungen des Klägers enthielten in den
Jahren 2008 bis 2013 keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein
innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der
Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Das Finanzamt gewährte daher nicht die
Vereinfachungsregelung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahr 2015
berichtigte der Kläger die Rechnungen und nahm nun den Hinweis in den
Rechnungen auf; aus Sicht des Klägers ergab sich hierdurch nun die Möglichkeit
eines Vorsteuerabzugs aus den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben für
die Jahre 2008 bis 2013. Das Finanzamt erkannte die rückwirkende
Rechnungsberichtigung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage in dem hier streitigen Punkt ab:

  • Bei der nachträglichen Ergänzung der Rechnungen um den
    Hinweis, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt
    und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, handelt es sich nicht um
    eine Berichtigung der Rechnung, sondern um eine erstmalig ausgestellte
    Rechnung. Durch den Hinweis wird nämlich der Empfänger der Lieferung als
    Steuerschuldner bestimmt; dies ist eine materielle Voraussetzung für die vom
    Kläger angestrebte Vereinfachungsregelung.

  • Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem
    Parallelverfahren entschieden und eine rückwirkende Berichtigung abgelehnt. Der
    BFH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH an.

Hinweise: Das Urteil hat für den
Kläger zur Folge, dass sich seine Berichtigung erst im Jahr 2015 auswirken
kann, als er sie vorgenommen hat.

Der Fall betrifft eine besondere Konstellation, nämlich das
innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, bei dem bestimmte
Rechnungsanforderungen nicht nur formell, sondern materiell wirken. Bei einer
gewöhnlichen Rechnung, die fehlerhaft oder unvollständig ist, wirkt eine
Berichtigung zurück, so dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung rückwirkend
berichtigt wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20);
NWB

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