Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn.
Es kommt für den Umfang der Steuerfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitslohn
dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist oder aber z.B. im Rahmen einer
Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse zugunsten des
Arbeitnehmers gezahlt worden ist.
Hintergrund: Zuschläge für
tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem
Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte
Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. So bleiben z.B. Zuschläge für
Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht
übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitgeberin und setzte ihre Arbeitnehmer auch an Sonntagen, Feiertagen und
nachts ein. Hierfür zahlte sie Zuschläge. In den maßgeblichen Grundlohn bezog
sie auch Beiträge an eine Unterstützungskasse ein, die sie aufgrund einer
Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer
Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt kürzte den
Grundlohn und damit auch die Steuerfreiheit um die an die Unterstützungskasse
geleisteten Beiträge, weil diese den Arbeitnehmern nicht zugeflossen
seien.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Maßgeblich für den Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der
Grundlohn. Bei dem Grundlohn handelt es sich um den vertraglich geschuldeten,
d.h. dem vereinbarten, Arbeitslohn. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Grundlohn
nämlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer
„zusteht“. -
Auch der Sinn und Zweck der Steuerfreiheit sprechen dafür, auf
den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen. Denn dann kann der Arbeitnehmer von
Anfang an ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei
bleiben. -
Im Streitfall war es daher steuerlich irrelevant, dass ein
Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer
Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für die betriebliche
Altersversorgung der Arbeitnehmer geleistet wurde. Denn dieser Beitrag gehört
ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Gehalt.
Hinweis: Beiträge des
Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zwecks betrieblicher Altersversorgung
führen beim Arbeitnehmer zunächst noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil
der Arbeitnehmer keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der
Unterstützungskasse erlangt. Der Arbeitnehmer muss erst die spätere Auszahlung
der Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse als Arbeitslohn
versteuern. Das Finanzamt wollte deshalb die von der Klägerin an die
Unterstützungskasse geleisteten Beiträge nicht zum Grundlohn zählen. Dem
widersprach nun der BFH und hat damit ein
arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt, da
sich der Umfang der Steuerfreiheit erhöht, wenn der Grundlohn höher ausfällt.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 11/21; NWB