Zahlt ein österreichischer Arbeitgeber für seinen in Deutschland
wohnhaften Arbeitnehmer Beiträge in eine österreichische betriebliche
Vorsorgekasse, führt dies zu Arbeitslohn. Allerdings kann der Arbeitslohn
steuerfrei sein, wenn die österreichische Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und
nach ihren Leistungen mit der deutschen Sozialversicherung vergleichbar ist.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn
gehören nicht nur das gezahlte Gehalt, sondern auch Leistungen des Arbeitgebers
für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Dies sind Zahlungen, die den
Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen für den Fall der Krankheit, des
Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichern sollen. Derartige
Zahlungen sind aber nach dem Gesetz u. a. steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu
den Zahlungen nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet ist.
Sachverhalt: Der Kläger war 2013
und 2014 für einen österreichischen Arbeitgeber in Österreich tätig und zog am
1.8.2013 von Österreich nach Deutschland um. Der Arbeitgeber zahlte 1,53 % des
Bruttoarbeitslohns in eine betriebliche Vorsorgekasse in Österreich. Aufgrund
dieser Beiträge erwarb der Kläger sog. Abfertigungsanwartschaften, die im Fall
der Beendigung des Arbeitsvertrags ausgezahlt werden konnten. Das Finanzamt
behandelte die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wehrte
sich der Kläger.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, das
nun klären muss, ob die Zahlungen steuerfrei sind:
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Die Beitragszahlungen des österreichischen Arbeitgebers
stellten Arbeitslohn dar. Denn der Kläger als Arbeitnehmer erhielt hierdurch
einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgekasse, nämlich den sog.
Abfertigungsanspruch. -
Der Arbeitslohn wird nicht von den Steuerbefreiungen für die
betriebliche Altersversorgung erfasst. Weder handelte es sich um Zuwendungen
zum Aufbau einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge, noch handelte
es sich um Zahlungen an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder an eine
Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung. -
Allerdings könnte eine weitere Steuerbefreiung greifen,
nämlich die Steuerfreiheit für Zahlungen zur Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber zu den Zahlungen nach
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften
verpflichtet ist. Eine Verpflichtung bestand aufgrund eines österreichischen
Gesetzes; dies genügte insoweit für die Steuerfreiheit. Das FG muss nun aber
noch ermitteln, ob es sich bei den Beiträgen um eine Zukunftssicherungsleistung
handelte, die dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbar ist. Dies
hängt davon ab, dass die österreichische Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und
nach ihren Leistungen mit der Absicherung durch eine deutsche
Sozialversicherung vergleichbar ist.
Hinweise: Sollte die
Steuerfreiheit zu verneinen sein, kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung in
Deutschland und in Österreich. Denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und Österreich wird der Arbeitslohn von Grenzgängern im
sog. Ansässigkeitsstaat besteuert, d. h. in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer
wohnt. Dies war Deutschland. Eine Besteuerung zusätzlich in Österreich würde
also nicht erfolgen.
Für die Annahme von Arbeitslohn aufgrund von Zahlungen an eine
Vorsorgekasse kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die
Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen oder tarif- oder einzelvertraglichen
Verpflichtung leistet.
BFH, Urteil v. 13.2.2020 – VI R 20/17; NWB