Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen
bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren
Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese
Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil
die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es
aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem
1.1.2024 nicht mehr gibt.

Hintergrund:
Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und ihren
Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der
Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein
Gesellschafter z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine
Grundstücksübertragung von der OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 %
steuerfrei. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass
die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023
auch der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der
Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen.
Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff
wird bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes
erwähnt.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat
mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung verabschiedet:

  • Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der
    Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als
    Gesamthandsvermögen.

  • Durch diese Regelung wird fingiert, dass die
    Grunderwerbsteuerbefreiungen, die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des
    zivilrechtlichen Wegfalls der Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar
    sind, wenn die Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt.
    Dies betrifft insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co.
    KG.

  • Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also
    nur für den Zeitraum 2024 bis 2026.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat
das Recht der Personengesellschaften reformiert und dabei nicht beachtet, dass
sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt, weil verschiedene Befreiungs-
oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine Gesamthand voraussetzen, die
es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung hat
der Gesetzgeber nun erst einmal für eine dreijährige Übergangslösung im
Grunderwerbsteuerrecht gesorgt.

Ob es danach eine weitere Verlängerung der
Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird oder ob nicht ohnehin das gesamte
Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt abzuwarten. Für eine umfassende
Reform gibt es bereits einen Entwurf einer Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine
einheitliche Befreiung für Personen- und Kapitalgesellschaften bei
Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder von ihren Gesellschaftern
geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht.

Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art.
30 und Art. 36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom
22.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 411; NWB

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